Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Zeit zu JZeit wechselnden Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma 
angeheren dürfen. 
K. 39. 
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach außen, bringt die Bankge- 
schäfte (. 10.) zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankverms- 
ens, hat jedoch — in Gemaßheit des &. 36. — bei der Ausübung aller die- 
er Funktionen die Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsraths zu be- 
folgen, und handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise nur in 
soweit selbstständig, als die gegenwärtigen Statuten und ihre nstrueton sie 
nicht beschranken. 
g. 40. 
Die vorssehend bezeichneten Befugnisse der Direktion erstrecken sich, so- 
wohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschaften, auf alle Fälle, in wel- 
chen die Gesetze eine Spezial-Vollmacht erfordern. 
Den Nachweis, daß die Direktion innerhalb der ihr zustehenden Beschlüsse 
gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen, nicht verbunden. 
g. 41. 
Das gesammte Bank-Personal ist zunächst der Direktion untergeordnet. 
. 4 2. 
Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensobjekte über- 
baupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechsel-Giri ist die unter der Firma 
der Bank (F. 1.) zu vollziehende, gemeinschaftliche Unterschrift eines der §F. 38. 
gedachten Direktoren und des Rendanten (G. 36.) erforderlich. In allen übri- 
gen Fällen sind Erklsrungen, Urkunden und Verhandlungen der Direktion min- 
destens von zweien Direktions-Mitgliedern unter der Firma der Bank zu un- 
terschreiben. 
Nur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften verpflich- 
ten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche 
Behäörde, als TAen jeden Privaten. Gerichtliche Eide Namens der Bank wer- 
den von den Mitgliedern der Direktion abgeleistet. 
K. 43. 
Die Beschlüsse der Direktion werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
S. 44. 
Die Oirektion fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrath die F. 36. 
sub bP. gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäfts- 
jahres eine nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz, unter gewissen- 
hafter Würdigung des Werths aller Akkiva. 
K. 45. 
Allmonatlich hat sie eine von dem Verwaltungsrakh vorher zu genehmi- 
(r 3771.) 457 gende
	        
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