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gende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank
vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestaͤnde in g
prägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der
Forberungen aus Darlehnen und aus laufender Rechnung, so wie der umlau-
fenden Banknoten, desgleichen unmittelbar nach abgehaltener jaͤhrlicher General-
Versammlung C. 47.) einen, alle Zweige des Voerkepe umfassenden, vom
Verwaltungsrath genehmigten kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene
Jahr dem Kommissarius des Staats vorzulegen, und gleichzeitig in den K. 59.
gedachten Zeitungen 8 veroͤffentlichen.
Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen, in Zu-
kunft auch eine oͤftere, hoͤchstens aber die woͤchentliche Bekanntmachung der
Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und —#
Barren u. s. w. anzuordnen.
S. 46.
Ein jedes Direktionsmitglied ist befugt, in dringenden Fällen den Ver-
waltungsrath zur Berufung einer außerordemlichen Sitzung aufzufordern.
I. Von der General-Versammlung.
. 47.
Alljährlich, spätestens im vierten Monat nach Ablauf des Geschafts=
jahres C. 62.), findet eine General-Versammlung der Aktionaire statt. Wenn
der Ausschuß oder der Verwaltungsrath es beschließe, können außerordentliche
General-Versammlungen berufen werden.
Die Einladungen zu diesen General-Versammlungen, welche die Zeit
und den Ort enthalten müssen, erläßt der Verwaltungsrath durch zweimalige
Bekanmmachung in den §. 59. bezeichneten offentlichen Bldttern.
Die erste Bekanntmachung muß mindestens vier Wochen vor dem zur
Versammlung bestimmten Tage erfolgen.
Eine Angabe der zur Berathung zu bringenden Gegenstände ist nur in
dem Falle erforderlich, wenn über Ausissng der Gesellschaft oder über deren
Fortsetzung nach Ablauf der ihr ertheilten Konzession oder über Abänderung
der Statuten beschlossen werden soll.
K. 48.
Der jedesmalige Vorsitzende G. 34.) des Verwaltungsrachs hat den
Vorsitz in der General-Versammlung und leitet die Berathungen nach der von
ihm zu bestimmenden Reihefolge der Gegenstände.
K. 49.
In den ordentlichen General-Versammlungen jedes Jahres müssen zum
Vortrag kommen:
1) ein von dem Verwaltungsrath abgefaßter Bericht über die Geschäfte
des abgelaufenen Jahres;
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