Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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2) der von der Direktion verfaßte und von dem Verwaltungsrath geneh- 
migte Rechnungsabschluß (Bilanz) des vergangenen Jahres C. 44.); 
3) alle Anträge, welche der Ausschuß dem Verwaltungsrath spätestens 
8 Tage vor der General-Versammlung übergeben hat, um deren Ent- 
scheidung darüber einzuholen. 
g. 50. 
Außerdem gehört zur Kompetenz der General-Versammlung 
a) die Wahl der Ausschußmitglieder durch Stimmzettel; 
b) Abänderungen und Ergänzung der Statuten. Die Bestimmungen S. 4.5.9. 
können jedoch niemals abgeandert werden; . 
c) Aufhebung oder Abänderungen der Beschlüsse früherer General-Ver- 
sammlungen; 
d) Beschlußnahme über die Auflösung der Gesellschaft und das Verfahren, 
welches dabei zu beobachten, so wie über die Fortsetzung nach abgelau- 
fener Kenzession. 51 
Den Aktionairen steht frei, Anträge vor die General-Versammlung zur 
Beschlußnahme zu bringen. Dies kann jedoch nur in dem Falle geschehen, 
wenm ein motivirter Antrag spätestens vierzehn Tage vor dem Termine einer 
anstehenden ordentlichen oder außerordentlichen General-Versammlung dem 
Verwaltungsrath schriftlich eingereicht, und von mindestens fünf Actionairen, 
von denen ein jeder mindestens fünf auf seinen Namen eingetragene Aktien be- 
sitzen muß, unterschrieben ist. 
K. 52. 
Nur die in dem Aklienbuch verzeichneten Aktionaire, mit Ausnahme der 
Frauen, haben Zutritt zu den General-Versammlungen. 
Vormünder, so wie Kuratoren, können den Vorbehalt irgend einer Rück- 
frege bei der Abgabe ihrer Stimmen nicht geltend machen. Jeder Aktionair 
#ann sich nur durch einen andern Abtionair vertreten lassen, jedoch mit der 
vorstehend in Ansehung der Vormünder und Kuratoren bestimmten Beschrän- 
kung. Eine schriftliche Vollmacht genügt, wenn über deren Aechtheit kein Be- 
denken obwaltet. q. 63 
Die Zahl der Stimmen der Aktionaire bestimmt sich nach der Zahl der 
einem jeden von ihnen gehörigen Aktien, jedoch geben nur 
bis 5 Aktien 1 Stimme, 
6 „ 10 - 2 Stimmen, 
11 15 3 - 
16 20 4 
21 25 5 
26 30 6 
31 45 7 
36 40 8 
41 45 9 
46 = 50 10 
S##r ##r# / Mehr
	        
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