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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— ANr. 3. —
(Nr. 3212.) Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
thun kund und fügen zu wissen, daß Wir, nachdem die von Uns unterm
5. Dezember 1848. vorbehaltlich der Reoision im ordentlichen Wege der Gesetz-
ebung verkündigte und von beiden Kammern Unseres Königreichs anerkannte
Verfahung des preußischen Staats der darin angeordneten Neriston unterwor-
fen ist, die Verfassung in Uebereinstimmung mit beiden Kammern endgültig fest-
gestellt haben. »
Wir verkuͤnden demnach dieselbe als Staatsgrundgesetz, wie folgt:
Titel l.
Vom Staatsgebiete.
Artikel 1.
Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden
das preußische Staatsgebiet.
Artikel 2.
Die Gränzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz ver-
dndert werden.
Titel ll.
Von den Rechten der Preußen.
Artikel 3.
Die Verfassung und das Gesetz besiimmen, unter welchen Bedingungen
die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, aus-
geübt und verloren werden.
Jahrgang 1850. (Nr. 3212.) 3 Ar-