Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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4) Staats-Anzeiger. 
2) Haude= und Fpenersche Jeitung. 
3) Vossische Zeitung. 
Nur in dem Fall, daß eines dieser Blätter eingeht, bleibt es der Di- 
rektion mit Genehmigung des Verwaltungsraths vorbehalten, jenen Blättern 
andere zu substituiren und dies öffentlich bekannt zu machen. 
. 60. 
Der Betrag derjenigen Dividendenscheine, welcher binnen vier Jahren 
nach dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem die Dividende zahlbar 
ist, nicht erhoben wird, ist umwiderruflich für den Inhaber verfallen un wird 
eben so, wie F. 19. bestimmt ist, zu milden Zwecken verwendet. 
C. 61. 
Zur Legitimation der Mitglieder des Ausschusses, des Verwaltungsra- 
thes, der Direktion, des Rendanten derselben und des Syndikus soll in der 
Regel ein vom Verwaltungsrath ausgehender Anschlag auf der Börse in Ber- 
lin genügen, und in denjenigen Fällen, in denen derselbe nicht hinreicht, soll 
ein auf Grund der Statt gefundenen Wahlen von einem Notarius ausgefer- 
tigtes Attest erforderlich und genügend sein. Ein solches Artest wird die Ge- 
(Alchaf- unter allen Umstaänden als Legitimations-Urkunde der darin gedachten 
Personen, besonders auch vor den Gerichts= und anderen offentlichen Behör- 
den unbedingt und ohne Produktion des Wahl-Protokolles gegen sich gelten 
lassen. 
K. 62. 
Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr. Die nach ertheilter 
Konzession im Laufe des gegenwärtigen Jahres gemachten Geschäfte werden 
in den Abschluß des nächsien Jahres mitbegriffen. 
F. 63. 
Alle in diesem Statute gedachten Protokolle sind in ein paraphirtes Buch 
einzutragen und müssen bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist auf- 
bewahrt werden. 
S. 64. 
Die Mitglieder des Ausschusses und des Verwaltungsrathes haften der 
Gesellschaft bei Ausübung ihrer Funktionen (siehe auch 99. 39. und 40.) nur 
für grobe Versehen. 
G. 65. 
Von dem sich nach Abrechnung aller Unkosien ergebenden, jährlich zur 
Vertheilung kommenden reinen Gewinn werden vorweg acht Prozem als eine 
Tantieme für den Verwaltungsrath und den vollziehenden Direktor abgesetzt. 
Sollte jedoch die alsdann übrig bleibende Summe nicht hinreichen, um den 
Abtionairen eine Dividende von mindestens vierzig Thalern pro Aktie gewäh- 
(Tr. 3271.) ren
	        
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