Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Artikel 13. 
Die Religionsgesellschaften, so wie die geistlichen Gesellschaften, welche 
keine Korporationsrechte haben, koͤnnen diese Rechte nur durch besondere Gesetze 
erlangen. 
Artikel 14. 
Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, 
welche mit der Religionsuͤbung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im 
Art. 12. gewaͤhrleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt. 
Artikel 15. 
Die evangelische und die römisch-karholische Kirche, so wie jede andere 
Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und 
bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts= und Wohlthä- 
tigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stifrungen und Fonds. 
Artikel 16. 
Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist ungehin- 
dert. Die Bekanmmachung kirchlicher Anordnungen ist nur denjenigen Be- 
schränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veroffentlichungen unter- 
liegen. 
Artikel 17. 
Ueber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen dasselbe 
aufgehoben werden kann, wird ein besonderes Gesetz ergehen. 
Artikel 18. 
Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl= und Bestätigungsrecht bei Be- 
setzung kirchlicher Srellen ist, so weit es dem Staate zustehl, und nicht auf dem 
Parronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. 
Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militair und an öffentlichen 
Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Artikel 19. 
Die Einführung der Civilehe erfolgt nach Maaßgabe eines besonderen 
Gesetzes, was auch die Führung der Civilstandsregister regelt. 
Artikel 20. 
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. 
Artikel 21. 
Fär die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend 
gesorgt werden. Z 
Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Mlegebefohlenen 
nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vor- 
geschrieben ist. 
G.# 212) 8 Ar-
	        
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