Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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ner Genehmigung bedarf, oder welche von den vorgesetzten Ministern 
ausdrücklich ihrer Enrscheidung vorbehalten werden. Anträge der Be- 
hörden und Privatpersonen sind ohne Ausnahme ummittelbar an die 
Central-Kommission zu richten. 
4) Dem Vorsitzenden der Central-Kommission liegt die Leitung und Ver- 
theilung der Geschäfte od. Derselbe ist befugt, die Ausführung eines 
Beschlusses bis zur Enrscheidung der vorgesetzten Minister zu suspen- 
diren. Das erforderliche Subalternen= Personal wird von dem Finanz- 
Ministerium und von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen An- 
elegenheiten gewährt. 
5) De Finanz-Minister und der Minister für die landwirthschaftlichen An- 
elegenheiten sind mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt. Sie 
baben auch den Zeitpunkt bekannt "4 machen, mit welchem die Bestim- 
mungen zu 1. und 2. in Wirksamkeit treten. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemei 
Kenntniß zu bringen. 
Charlotrenburg, den 21. Mai 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
An das Staatsministerium. 
(Ne. 3280—3381.) (Nr. 3281.)
	        
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