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thung über allgemeine Gegenstände treten beide Abtheilungen nach Anordnung
des Direktors zusammen.
g. 4.
Der Direktor hat, neben der Leitung der allgemeinen Geschaͤfte fuͤr beide
Abtheilungen, den Vorsitz in der J. Abtheilung zu fuͤhren, in welchem er bei
Abwesenheits= oder Verhinderungsfaͤllen durch den aͤltesten Rath der Abthei-
lung vertreten wird.
Der Vorsitz in der II. Abtheilung wird einem Rathe des Kollegiums
übertragen, welcher bei Abwesenheits= oder Verhinderungsfällen durch den
nächstfolgenden Rath der Abtheilung vertreten wird, wenn nicht der Direktor
den Vorsitz übernimmt.
In der Leitung der allgemeinen Geschäfte vertritt den Direktor vorkom-
menden Falls der vorsitzende Kach der II. Abtheilung.
Der Direktor ist befugk, an den Sitzungen der II. Abtheilung ebenfalls
Theil zu nehmen. Er stimmt aber alsdann bei Spruchsachen nur insofern
mit, als er die Vertretung eines abwesenden Mitgliedes der Abtheilung über-
nimmt.
g. 5.
Den Zeitpunkt, mit welchem die vorstehend angeordnete Einrichtung ins
Leben tritt, hat der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu
bestimmen, welcher mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 29. April 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.
(Nr. 3283.)