Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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2. das Gesetz vom 24. April 1851, die Abänderung einiger Bestimmungen des 
Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener vom 7. März 1835 betref— 
fend, soweit dasselbe nicht seither schon außer Wirksamkeit gesetzt worden ist. 
An die Stelle des Aufgehobenen treten folgende Bestimmungen: 
§ 1. Bei Versetzung an einen anderen Wohnort sind Umzugskosten zu gewähren, 
wenn die Versetzung nicht lediglich auf den Antrag des versetzten Beamten erfolgt. 
§ 2. Kein Staatsdiener darf ohne vorgängige Genehmigung der Anstellungsbehörde 
ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine Remuneration verbunden 
ist, übernehmen oder ein Gewerbe betreiben. Dieselbe Genehmigung ist zu der Ueber- 
nahme einer Stelle in dem Vorstande, dem Verwaltungs= oder dem Ausfsichtsrathe einer 
jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft erforderlich. Sie darf nicht ertheilt werden, 
sofern diese Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist. 
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
3. Kein Staatsdiener darf ohne vorherige Genehmigung der Dienstbehörde ge- 
schehen lassen, daß von seiner Ehefrau oder von einer anderen zu seiner Haushaltung 
gehörigen Person ein Geschäft, zu dessen Betriebe gewerbspolizeiliche Anzeige oder eine 
besondere Erlaubniß erforderlich ist, betrieben werde. 
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
84. Ein Staatsdiener, welcher sich ohne den vorschriftmäßigen Urlaub von seinem 
Amte entfernt hält oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere 
Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines 
Diensteinkommens verlustig. 
85. Ein Staatsdiener bedarf zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen 
in Bezug auf sein Amt der Genehmigung der Dienstbehörde. 
§6. Mit Anspruch auf Pension kann der Staatsdiener nach erfülltem fünfund- 
sechzigsten Lebensjahre seine Entlassung nehmen. 
& 7. Hat ein Staatsdiener das fünfundsechzigste Lebensjahr erfüllt, so kann seine 
Versetzung in den Ruhestand unter Gewährung der gesetzlichen Pension von der An- 
stellungsbehörde verfügt werden. Ein Widerspruch hiergegen steht ihm nicht zu. Der 
bezügliche Beschluß der Anstellungsbehörde ist dem betreffenden Beamten mindestens 
drei Monate vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Versetzung in den Ruhestand eintreten 
soll, schriftlich zu eröffnen. 
6&# . Ist ein Staatsdiener durch Krankheit, die eine Wiederherstellung hoffen läßt, 
ein Jahr hindurch an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich behindert 
worden und beim Ablaufe des Jahres noch nicht vollständig genesen, oder in der Folge-
	        
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