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es dem Ober-sirchenrathe vorbehalten sein soll, in solchen aͤußern Angelegenhei-
ten, von denen er eine wesentliche Einwirkung auf die ihm uͤbertragene Seite
der kirchlichen Verwaltung annehmen zu muͤssen glaubt, Antraͤge an den Mi-
nister zu stellen.
K. 5.
In folgenden Faͤllen wird ein Zusammenwirken des Ministers der geist-
lichen Angelegenheieen und des evangelischen Ober-Kirchenraths stattfinden:
1) in den Angelegenheiten, in denen nach der Verordnung vom 27. Juni
1845. &. 3. die Regierungen angewiesen sind, sich mit den Konfistorien
in Einvernehmen zu setzen, mithin wenn über das Vorhandensein eines
kirchlichen Bedürfnisses oder die Abmessung seines Umfangs Zweifel ent-
stehen, ingleichen wo es sich um die Verwendung der bei der Vermögens-
Verwaltung einzelner Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute sich
ergebenden Ueberschüsse handelt;
2) in den nach derselben Verordnung §. 5. zum gemeinschaftlichen Ressort
der Rierungen. und Konsistorien gehörenden Angelegenheiten, also:
a) bei der Veränderung bestehender oder Einführung neuer Stolgebühren
und Taxen,
b) bei der Veränderung bestehender oder Bildung neuer Pfarrbezirke;
3) bei Anstellungen oder bei Anordnung kommissarischer Beschäftigungen in
den Konsistorien, bei der Besetzung erledigter Superintendenturen, sowie
bei Anstellung der Direktoren und Lehrer am Prediger-Seminar zu
Wittenberg;
4) bei dem #ge auf Ertheilung von Orden und Auszeichnungen an
Geistliche;
5) in den Angelegenheiten des landesherrlichen Patronats;
6) bei der Bewilligung von Unterstützungen an Geislliche aus den dazu
bestimmten Fonds.
In allen diesen gemeinschaftlich zu erledigenden Sachen hat der evan-
elische Ober-Kirchenralh den ihm ressortmäßig gebührenden Standpunkt in
ziehung auf die inneren Angelegenheiten der Kirche wahrzunehmen und zu
vertreten.
g. 6.
In den in F. 5. aufgefuͤhrten Faͤllen erfolgen die Entscheidungen im
Namen des Ministers, nach vorgaͤngig erklaͤrtem Einverstaͤndnisse des evange-
lischen Ober-Kirchenraths, und unter ausdrücklicher Erwähnung dieses Ein-
verständnisses.
g. 7.
Der evangelische Ober-Kirchenrath hat in Vereinigung mit dem Minister
die Organisation der Kirchengemeinden anzubahnen und das zur Begruͤndung
einer Elosilandigen evangelischen Kirchenverfassung weiter Erforderliche zu
beantragen.
(Nr. 3286.)