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g. 5.
Der Ansatz der Sporteln bei den in gh. 1. bis 3. bezeichneten Gerichts-
hoͤfen in den aus den Fuͤrstenthuͤmern Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-
Sigmaringen an sie gelangenden Sachen richtet sich nach den fuͤr diese Gerichte
bestehenden Gebührentaren.
S. 6.
An die Scelle der in F. 17. Abs. 1. und F. 41. Abs. 2. der Oberappel=
lationsgerichts-Ordnungen für die Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und
Hohenzollern-Sigmaringen erwähnten Königlich Württembergischen, treten die
bei den in VG. 1. bis 3. erwähnten inländischen Gerichten bestehenden Anord-
nungen über das Verfahren.
Was in F. 43. Abs. 1. und 3. der Oberappellationsgerichts-Ordnung
für das Kärstenthum Hohenzollern-Hechingen und F. 42. Abs. 1. und 3. der
Oberappellationsgerichts-Ordnung für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmarin-
en hinsichtlich der Prokuratoren des Obertribunals zu Stuttgart und bezie-
gangswese der im Königreiche Württemberg zur Praxis befugten Anwlte
verordnet ist, gilt hinfort von den beim Oberkribunal zu Berlin rezipirten und
bezichungsweise den in den Preußischen Staaten zur Hroris befugten Rechts-
anwälten.
K. 7.
Die 9#. 21., 22., 24., 25. und 40. der Oberappellationsgerichts -Ord-
nungen für die Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sig-
maringen treten außer Kraft.
*—
Die vorstehenden Bestimmungen finden in allen bei Publikation dieser
Verordnung bereits schwebenden und später anhängig werdenden Sachen, ohne
daß es in den ersteren einer Erneuerung der bereits eingelegten Rechtsmittel
bedarf, Anwendung.
siegel Urkundlich unter Unserer Unterschrift und beigedrucktem Königlichen In-
ĩegel.
Gegeben Sanssouci, den 4. Juli 1850.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)