Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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(Nr. 3289.) Bestätigungs-Urkunde eines Nachtrages zum Statut der Breslau-Schweidnitz- 
Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft, vom 29. Juni 1850., nebst diesem 
Nachtrage. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gortes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem die Breslau-SchweidnitzFreiburger Eisenbahn-Gesellschaft in der am 
8. Mai 1850. abgehaltenen General-Versammlung die Aufhebung der auf die 
Zinsen und Zinskupons ihrer Stammaktien bezüglichen, insbesondere der in den 
§9. 20. und 21. enthaltenen Bestimmungen des von Uns unterm 10. Februar 
1843. (Gesetz-Sammlung für 1843., Seite 33. ff.) bestätigten Gesellschafts- 
Statuts beschlossen und an deren Stelle die in dem anliegenden Nachtrage zum 
Statut enthaltenen Bestimmungen angenommen hat, wollen Wir diesen Be- 
schlüssen und dem gedachten Nachtrage Unsere landesherrliche Bestatigung hier- 
durch ertheilen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst der Anlage durch die Gesetz-Samm- 
lung bekannt zu machen. 
Gegeben Sanssouci, den 29. Juni 1850. 
(I.#) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
  
Exerakk. 
Nachtrag 
zu dem Gesellschafts-Statute. 
D. Ausgabe von Jinskupons zu den Stammaktien findet fernerhin nicht 
statt. Es werden sonach alle auf die Zinsen und Zinskupons der Stammaktien 
bezüglichen Bestimmungen des Gesellschafts-Statuts aufgehoben, insbesondere 
treten an die Stelle der ##. 20. und 21. des Gesellschafts-Statutes vom 
16. März 1842. folgende Bestimmungen. 
K. 20. 
Dividende. 
Die nach Abzug aller Ausgaben und des zum Reservefonds (G. 6.) zu 
nehmenden Betrages verbleibenden jährlichen Einnahme-Ueberschüsse werden 
gleichmaßig auf die Gesammtzahl der Stammaktien als Dividende im April 
des nächsten Jahres vertheilt. 
(Ne. 3799.) 52“ . 21.
	        
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