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(Nr. 3289.) Bestätigungs-Urkunde eines Nachtrages zum Statut der Breslau-Schweidnitz-
Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft, vom 29. Juni 1850., nebst diesem
Nachtrage.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gortes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die Breslau-SchweidnitzFreiburger Eisenbahn-Gesellschaft in der am
8. Mai 1850. abgehaltenen General-Versammlung die Aufhebung der auf die
Zinsen und Zinskupons ihrer Stammaktien bezüglichen, insbesondere der in den
§9. 20. und 21. enthaltenen Bestimmungen des von Uns unterm 10. Februar
1843. (Gesetz-Sammlung für 1843., Seite 33. ff.) bestätigten Gesellschafts-
Statuts beschlossen und an deren Stelle die in dem anliegenden Nachtrage zum
Statut enthaltenen Bestimmungen angenommen hat, wollen Wir diesen Be-
schlüssen und dem gedachten Nachtrage Unsere landesherrliche Bestatigung hier-
durch ertheilen.
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst der Anlage durch die Gesetz-Samm-
lung bekannt zu machen.
Gegeben Sanssouci, den 29. Juni 1850.
(I.#) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons.
Exerakk.
Nachtrag
zu dem Gesellschafts-Statute.
D. Ausgabe von Jinskupons zu den Stammaktien findet fernerhin nicht
statt. Es werden sonach alle auf die Zinsen und Zinskupons der Stammaktien
bezüglichen Bestimmungen des Gesellschafts-Statuts aufgehoben, insbesondere
treten an die Stelle der ##. 20. und 21. des Gesellschafts-Statutes vom
16. März 1842. folgende Bestimmungen.
K. 20.
Dividende.
Die nach Abzug aller Ausgaben und des zum Reservefonds (G. 6.) zu
nehmenden Betrages verbleibenden jährlichen Einnahme-Ueberschüsse werden
gleichmaßig auf die Gesammtzahl der Stammaktien als Dividende im April
des nächsten Jahres vertheilt.
(Ne. 3799.) 52“ . 21.