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(Nr. 3200.) Allerhoͤchster Erlaß vom 3. Juli 1850., betreffend die der Gemeinde Barmen
in Bezug auf den chausseemaͤßigen Ausbau der Straße von Scheuren
nach Schaumloͤffel bewilligten fiskalischen Vorrechte.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Ausbau einer
Gemeinde-Chaussee von Scheuren über Westkotten und Kuckuck nach Schaum-
löffel genehmigt habe, will Ich der Gemeinde Barmen Behufs der Unterhal-
tung dieser Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes für eine halbe
Meile nach dem für die Staats-Chausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeld-
Tarife verleihen, indem Ich zugleich festsetze, daß die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die Straße Anwendung finden. Auch sollen die für die Staats-
Chausseen bestehenden Vorschriften in Betreff der Entnahme von Chaussee-Neu-
bau= und Unterhaltungs-Materialien von benachbarten Grundstücken, sowie
das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke auf die
oben bezeichnete Straße zur Amwendung kommen.
Der gegemwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 3. Juni 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und an den Finanzminister.
CXe. 3790 —7291.) (Nr. 3291.)