Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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stanzenzug statt, welcher jedoch in den Fällen des § 98e, 102 und 104 auf eine ein- 
malige Beschwerde bei der nächstvorgesezten Behörde beschränkt ist. 
Urlundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unsers 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 20. Dezember 1883. 
L. S) Heimich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt. 
Landesherrliche Verordnung 
vom 20. Dezember 1883, 
zur Ausführung des Reichsgesetzes betreffend die Krankenversicherung 
der Arbeiter vom 15. Juni 1883. 
Wir Heinrich der Vierzehnte, von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender 
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, 
Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Krankenversicherung der 
Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (N.-G.-Bl. Seite 73 ff.) mit Zustimmung des Landtags 
zu Art. 3 Abs. 2 was folgt: 
Art. 1. 
Unter „Gemeindebehörde“ ist regelmäßig der Gemeindevorstand zu verstehen. 
Art. 2. 
Aufsichtsbehörde über die Orts-Betriebs-(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen 
ist in Gemäßheit § 44 des Reichsgesees das Landrathsamt des Bezirks, für die Stadt
	        
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