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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 30 —
(Nr. 3295.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Bayern uͤber die Fortsetzung der pfaͤlzi-
schen Ludwigsbahn in westlicher Richtung nach Saarbrücken. Vom
30. März 1850; ratifizirt den 12. Juni 1850.
S. Majestät der König von Preußen und Se. Majestät der König von
Bayern, von dem Wunsche beseelt, Allerhöchstihren Unterthanen die Vortheile
zuzuwenden, welche sich von einer Verbindung Allerhöchslihrer Staatsgebiete,
vermittelst der Anlegung von Eisenbahnen für die Belebung und Beförderung
des gegenseiti en Varehre erwarten lassen, haben, zum Zweck der Vereinigung
über ein solches Unternehmen und Behufs der Feststellung der sich darauf be-
ziehenden Verhältnisse, bevollmächtigt, und zwar:
Se. Majestät der König von Preußen Allerhöchstihren Berghaupt-
mann Ernst Heinrich Karl von Dechen, Ritter des rothen Adler-Ordens
2ter Klasse;
Se. Majestät der König von Bayern Allerhöchstihren Regierungs-
Präsidenten Franz Alwens, Ritter des Bayerischen Verdienst-Ordens
vom heiligen Michael,
welche, nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte der Rati-
sikation, über folgende Punkte übereingekommen sind.
Artikel 1.
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, auf ihrem Gebiete
eine Eisenbahn herstellen zu lassen, welche sich in folgender Richtung an die
pfalzische Ludwigsbahn anschließt:
Von dem Anschlußpunkte an der Bayerischen Grenze über Wellesweiler,
Neunkirchen an Landsweiler vorüber, nach Friedrichsthal, Sulzbach, Duttwei-
ler und St. Johann, durch das Thal der Deutschmühle bis zur französischen
Grenze nach Forbach hin.
Die Bayerische Regierung verbindet sich dagegen, die pfälzische Ludwigs-
bahn von Homburg bis zum Anschlußpunkte an der Grenze fortsetzen
u lassen.
Der Anschlußpunkt beider Bahnen liegt zwischen dem Wege von Mittel-
Berbach nach Wellesweiler und der Blies.
Jahrgang 1850. (Nr. 3295.) 53 Ar-
Ausgegeben zu Berlin den 20. August 1850.