Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Artikel 2. 
Die vorstehend bezeichneten Eisenbahnen sollen sich unmittelbar aneinan- 
der anschließen, dergestalt, daß die Transportmittel beider Bahnen ohne Unter- 
brechung von der einen auf die andere übergehen können. 
Ar Sicherung dieses Zwecks werden die hohen kontrahirenden Regie- 
rungen darauf Bedacht nehmen, daß die Konstruktion sowohl der Bahnen selbst, 
als der Transportmittel, nach möglichsi übereinstimmenden Grundsätzen und 
Verhälenissen erfolge. 
Insbesondere soll die Spurweite in Uebereinstimmung mit den in den 
beiderseitigen Staatsgebieten bei den übrigen Eisenbahnen angenommenen 
Spurweiten überall gleichmaSßig 4 Fuß 8# Zoll englischen Maaßes im Lichten 
der Schienen betragen. 
Artikel 3. 
Die Bahn von Saarbrücken bis Ludwigshafen soll auf beiden Territo= 
rien als die Hauptverkehrbahn betrachtet werden, und damit eine dem Zweck 
entsprechende Benutzung gesichert ist, ertheilen die hohen kontrahirenden Regie- 
rungen sich gegenseitig die Zusicherung, den Plan für die Fahrten auf der 
Baß nur nach vorhergegangener Verständigung festzusetzen, und werden dem- 
gemäß, so weit die Bahn durch Privat-Unternehmer ausgeführt wird, sich die 
uuns hh Einwirkung auf die Anordnung und Aenderung der Fahrten 
vorbehalten. 
Artikel 4. 
Die preußische Bahnstrecke wird auf Rechnung der Staatskasse ausge- 
führt und mit den erforderlichen Betriebs -Einrichtungen versehen. 
Die pfälzische Ludwigsbahn wird durch die hierzu in Bayern konzessio- 
nirte Gesellschaft ausgeführt, welche in alle durch die gegenwärtige Ueberein- 
kunft festgestellten Rechte und Verbindlichkeiten eintritt. 
Artikel 5. 
In der Nähe des Anschlußpunkres der bayrischen Grube St. Ingbert 
mit der Bahn soll eine Anhaltestelle eingerichtet werden. 
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Kbniglich Bayerischen 
Regierung, zwischen dieser Haltestelle und der St. Ingbert Kohlengrube jede 
Verbindung auf der Oberfläche, mit vollem Zubehör, Bekförderunge. Einuch- 
lungen und Betriebsmittel und zwar unter Zusicherung des Expropriations= 
rechts herzustellen. 
Es wird jedoch eine vorgängige Verhandlung über die Richtung dersel- 
ben, unter Mittheilung des auf alleinige Kosten der Bayerischen Regierung 
auszuführenden Bauplans, Behufs des Expropriations = Verfahrens vor- 
behalten. 
Artikel 6. 
Die preußische Bahnstrecke wird in der Nähe der Bayerischen Gränze in 
Angriff genommen und möglichst gefördert werden, dergestalt, daß diese "E0 
maͤßi-
	        
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