Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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mäßiger Frist zum Transport der Kohlen nach der bayerischen Bahn dienen 
kann. So weit die Umstände es gestarren, soll auch für eine baldige Ausfüh= 
rung der übrigen Bahnstrecke gesorgt werden. 
Artikel 7. 
Die Verwaltungen der beiden Bahnen sollen sich die Operations= und 
Baupläne für die Strecke von Homburg nach Saarbrücken gegenseitig zur Ein- 
sicht mittheilen. 
Artikel 8. 
Zur Erzielung einer möglichsten Uebereinstimmung in den Arbeiten, sowie 
zur Erörterung und Entscheidung solcher Fragen der kechnischen Ausführung, 
welche sich während des Baues ergeben, sollen die mit dem Bau beauftragten 
Ingenieure zeitweise zusammentreten, die Bahnstrecken bereisen und sich ihre 
Erfahrungen mittheilen. 
Artikel 9. 
Der Betrieb der Hauptbahn von Berbach bis Saarbrücken wird gleich 
wie auf der ganzen bayerischen Strecke durch Lokomotiven mit Dampfkraft 
stattfinden, ohne jedoch eine etwa später erfundene andere bewegende Kraft 
auszuschließen. 
Die ganze Bahn soll zu einem Doppelgeleise in der Art vorbereitet wer- 
den, daß nicht blos die Tunnel= und Kunst-, sondern auch die Erdarbeiten für 
eine Doppelbahn ausgeführt werden, doch bleibt der Zeitpunkt der Legung des 
Wweiten Geleises dem Ermessen jeder Regierung nach Maaßgabe des eintreten- 
en Bedürfnisses vorbehalten. 
Artikel 10. 
Der Wechsel der Personenzüge findet abwechselnd in Neunkirchen und 
Homburg in der Art statt, daß die Züge der pfälzischen Ludwigsbahn bis 
Neunkirchen, die Züge der Königlich errnysschen Bahn bis Homburg gehen. 
Die beiderseitigen Güterzüge wechseln an diesen beiden Stationen nur 
die Lkomotioen, und durchlaufen die ganze Bahn zwischen dem Rheine und 
der Saar. 
An keiner Station dürfen die ankommenden Züge länger aufgehalten 
werden, als im Interesse des Betriebes nothwendig ist. 
Artikel 11. 
Die auf Zweigbahnen ankommenden Güterzüge sind binsichtlich des 
Durchganges zu behandeln, wie die Güterzüge auf der Hauptbahn. 
Artikel 12. 
In Beziehung auf die Unterbringung der Fahrapparate an den beiden 
Stationen Homburg und Neunkirchen haben sich die Bahnverwaltungen zu ei- 
nigen, jedoch behalten sich die hohen kontrahirenden Regierungen gegenseitig 
(Nr. 3295.) 53 das
	        
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