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das Recht vor, in dem jenseitigen Gebiete eine eigene Lokalirät zu gedachtem
Zwecke herzustellen.
Artikel 13.
Das Betriebs-Reglement und das Signal-System sollen in voller Gleich-
heit auf beiden Bahnen eingeführt werden.
Artikel 14.
Der Tarif für die Bahnstrecke von Homburg nach Neunkirchen wird
einer gemeinschaftlichen Regulirung vorbehalten. Der Tarif für die minder
werthvollen Güter, insbesondere die Steinkohlen, soll auf beiden Bahnen in
ihrer ganzen Ausdehnung möglichst niedrig gestellt werden.
Die hohen komtrahirenden Regierungen machen sich beiderseits verbind-
lich, die ein= und ausgehenden Kohlen innerhalb der nächsten funfzig Jahre,
vom Tage der Auswechselung der Ratifikationen dieser Uebereinkunft, mit kei-
nerlei Zöllen oder Abgaben zu belegen.
Artikel 15.
Die Preußische Regierung verpflichtet sich, Anstalten zu treffen, und die
Bayerische Regierung, die Gesellschaft der pfälzischen Ludwigsbahn anzuhalten,
daß für die auf der Eisenbahn von Ludwigshafen und Speyer nach Saar=
brücken, so wie in entgegengesetzter Richtung zu befördernden Transporte von
Truppen, Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, so wie von Militair=
Effekten jeglicher Art, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten
und für dergleichen Transporte nicht blos die unter gewöhnlichen Umständen
bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern die sonst noch vorhan-
denen Transportmittel benutzt werden.
Den Militair-Verwaltungen der hohen kontrahirenden Staaten wird ge-
Hanseit die Befugniß vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten eigener
ransport= und Dampfwagen zu bedienen.
In solchen Fällen wird an die Eisenbahn-Verwaltcung außer der Erstat-
tung der Feuerungskosten nur ein Bahngeld von zwei Thalern für einen Zug
und eine Meile gewährt. Findet daneben auch die Benutzung der Transport-
mittel der Eisenbahn-Verwaltung statt, so wird die Hälfte der sonst allgemein
bestehenden Tarifsätze — sowohl was die Personen als die Pferde und sämmt-
liche Militair-Effekren betrifft — vergütet. Auch will die Königlich Preußische
Regierung eine Anzahl von Transport-Fahrzeugen so einrichten lassen, um ns-
thigenfalls auch zum Transporte von Pferden benutzt werden zu können, und
eine Anzahl von Wagen in einer Länge nicht unter 12 Fuß zum Gebrauch
bei der Absendung der Milikair-Effekten bereit halten.
Die Königlich Bayerische Regierung wird dagegen darauf hinwirken,
* Gesellschaft der pfälzischen Ludwigsbahn dieselben Einrichtungen
ausführt.
Die vorgedachten Vergütigungen bei Militair-Transporten haben die
beiden hohen kontrahirenden Regierungen der Gesellschaft der pfalzischen Lud-
wigsbahn gleichmäßig zu gewähren, sowie auch die Königlich Bayerische Re-
gie-