Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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und die Auswechselung der daruͤber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden so- 
bald als möglich, spatestens binnen zwei Monaten zu München bewirkt werden. 
Dessen vn Urkund ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmächtigten 
vollzogen und bestegelt worden. 
So geschehen zu Frankfurt a. M., den 30. März 1850., sage den drei- 
higsten März Eintausend Achthundert und Funfzig. 
Ernsi Heinrich Karl von Dechen. Franf Alwens. 
(I. S.) CL. S.) 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt, und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden am 12. Juni 1850. zu Munchen bewirkt worden. 
  
(Nr. 3296.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Juli 1850., betreffend die Bestimmung, daß zur 
Haltung der Gesetz-Sammlung und des Regierungs-Amtsblattes, außer 
den Räthen und Referendarien der Appellationsgerichte, auch die Mit- 
glieder der Stadt= und Kreisgerichte, einschließlich der Einzelrichter, sowie 
die Gerichts-Assessoren und die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflich- 
tet sein sollen. 
A# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 13. Mai d. J. will Ich, da die 
Vorschriften im §F. 5. Buchstab e. der Verordnung vom 27. Oktober 1810. 
(Gesetz-Sammlung Seite 1.) und im §F. 8. der Verordnung vom 28. März 
1811. (Gesetz-Sammlung Seite 165.) mit Rücksicht auf die gegenwärtige Ge- 
richtsverfassung einer Abänderung bedürfen, für sämmtliche Provinzen der Mo- 
narchie, mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Köln, für 
welchen es bei den gleichförmigen, der daselbst bestehenden Gerichtsverfassung 
entsprechenden Vorschriften der Verordnung vom 9. Juni 1819. (Gesetz-Samm- 
lung S. 148.) verbleibt, hierdurch bestimmen, daß zur Haltung der Gesetz- 
Sammlung und des Regierungs-Amtsblattes, außer den Räthen und Referen- 
darien der Appellationsgerichte, auch die Mitglieder der Stadt= und Kreis- 
gerichte, einschließlich der Einzelrichter, so wie die Gerichts-Assessoren, desglei- 
chen die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflichtet sein sollen. 
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen. 
Sanssouci, den 6. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. 
An 
die Minister des Innern, für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten und der Justiz. 
  
(Nr. 3297.)
	        
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