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Artikel 38.
Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem Dienste berath-
schlagen oder sich anders, als auf Befehl versammeln. Versammlungen und
Vereine der Landwehr zur Berathung militairischer Einrichtungen, Befehle und
Anordnungen sind auch dann, wenn dieselbe nicht zusammenberufen ist, unter-
agt.
Artikel 39.
Auf das Heer finden die in den Artikeln 5. 6. 29. 30. und 32. enthal-
tenen Bestimmungen nur in soweit Anwendung, als die militairischen Gesetze
u Disziplinarvorschriften nicht entgegenstehen.
Artikel 40.
Die Errichtung von Leben und die Stiftung von Familien-Fideikommissen
ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien-Fideikommisse sollen durch
gesetzliche Anordnung in freies Eigenthum umgestaltet werden. Auf Familien-
Stiftungen finden diese Besiimmungen keine Anwendung.
Artikel 41.
Vorsiehende Bestimmungen (Artikel 40.) finden auf die Thronlehen, das
Königliche Haus= und Prinzliche Fideikommiß, sowie auf die außerhalb des
Staats belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und
Fideikommisse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet
sind, zur Zeit keine Amvendung. Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch
besondere Gesetze geordnet werden.
Artikel 42.
Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt
keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die
Theilbarkeit des Grundeigenthums und die Ablbsbarkeit der Grundlasten wird
gewährleistet.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu
erwerben und über sie zu verfügen, zulässig.
Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
1) Die Gerichsherrlchkert, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Ge-
walt, sowie die gewissen Grundstücken zuießenden Hoheitsrechte und
Privilegien;
2) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren
Erbunerhäntfeeit, der früheren Steuer= und Gewerbeverfassung her-
stammenden Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und
Lasten weg, welche den bisherigen Berechtigten dafür oblagen.
Bei erblicher Ueberlassung eines Grundslückes ist nur die Uebertragung
des vollen Eigenthums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösdarer
Zins vorbehalten werden.
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