— 364 —
(3299.) Berichtigung einiger Druckfehler in Tabelle B. zum g. 23. des Gesetzes vom
2. Maͤrz 1850. uͤber die Errichtung von Rentenbanken, Stuͤck 10. der
Gesetz-Sammlung. Vom 10. August 1850.
J der Tabelle B. zum §. 23. des im I0ten Stuͤck der Gesetz- Sammlung
abgedruckten Gesebes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März d. J.
sind folgende Fehler zu berichtigen.
1. Von dem durch eine jährliche Rente von 5 Prozent zu tilgenden Kapi-
tal von 100 Rthlr. bleiben im dreizehnten Jahre noch zu tilgen, nicht
73,37317 Rthlr., sondern
82,37317 Rthlr.
2. Das Abloͤsungs-Kapital fuͤr eine an die Rentenbank # entrichtende
Rente von 15 Sgr. ist im Laufe des Jahres 23 nicht 6 Rthlr. 15 Sgr.
3 Pf., sondern
6 Rehlr. 17 Sgr. 3 Of.
und im Laufe des Jahres 25 für 10 Rthlr. Rente nicht 121 Rchlr.
25 Sgr., sondern
121 Rthlr. 25 Sgr. 1 Pl.
3. Es treffen, bei Tilgung eines mit 4 Prozent verzinslichen Kapitals
von 100 Rthlr. durch eine jährliche Rente von 5 Prozent, von der im
29sten Jahre faͤlligen Rente auf Zinsen nicht 2,20130 Rthlr., sondern
2,00130 Rthlr.
4. Endlich fehlt am Schlusse der Tabelle in der ersten Kolonne mit der
Ueberschrift „Nach Jahren“ die Ziffer 41.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 10 August 1850.
Für den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten.
Im Allerhöchsten Auftrage:
v. Manteuffel.
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(udolph Decker.)