Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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(Nr. 3303.) Allenhöchster Erla; vom 15. Juli 1850., betreffend die in Bezug auf den 
Bau der Gemeinde-Chaussee von der Chlu-Frankfurter Staatsstraße bei 
Warth durch das Siegthal über Eitorf, Herchen und Dattenfeld bis zum 
Unschluß an die Wiehlmönden-Rother Gemeinde-Chaussee bewilligten 
fiskalischen Vonmechte. 
n— Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von der Cöln-Frankfurter Staatsstraße bei Warth durch das 
Siegthal über Eitorf, Herchen und Dattenfeld bis zum Anschluß an die Wiehl- 
münden-Rother Gemeinde-Chaussee durch die betheiligten Gemeinden genehmigt 
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für diese 
Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chaussee- 
bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats- 
Chausseen geltenden Bestimmungen, auf dieselbe Anwendung finden soll. Zu- 
leich will Ich den gedachten Gemeinden das Recht zur Erhebung des Chaus- 
Peegeldrs nach dem jedesmal für Staats-Straßen bestehenden Tarif verleihen; 
auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die Eingangs Feriichee 
Straße Anwendung finden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 15. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3908—3304.) 545 (Nr. 3304.)
	        
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