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(Nr. 3303.) Allenhöchster Erla; vom 15. Juli 1850., betreffend die in Bezug auf den
Bau der Gemeinde-Chaussee von der Chlu-Frankfurter Staatsstraße bei
Warth durch das Siegthal über Eitorf, Herchen und Dattenfeld bis zum
Unschluß an die Wiehlmönden-Rother Gemeinde-Chaussee bewilligten
fiskalischen Vonmechte.
n— Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Cöln-Frankfurter Staatsstraße bei Warth durch das
Siegthal über Eitorf, Herchen und Dattenfeld bis zum Anschluß an die Wiehl-
münden-Rother Gemeinde-Chaussee durch die betheiligten Gemeinden genehmigt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für diese
Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chaussee-
bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen geltenden Bestimmungen, auf dieselbe Anwendung finden soll. Zu-
leich will Ich den gedachten Gemeinden das Recht zur Erhebung des Chaus-
Peegeldrs nach dem jedesmal für Staats-Straßen bestehenden Tarif verleihen;
auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die Eingangs Feriichee
Straße Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 15. Juli 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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