Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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(Nr. 3305.) Allerhöchster Erlaß vom 29. Juli 1850., betreffend die Errichtung eines Ge- 
werbegerichts für den Gemeindebezirk der Stadt Görlitz. 
A.: Ihren Bericht vom 10. Juli d. J. gemehmige Ich hierdurch die Errich- 
tung eines Gewerbegerichtes für den Gemeindebezirk der Stadt Görlitz, welches 
daselbst seinen Sitz haben, und in der Klasse der Arbeitgeber aus fünf, in der 
Klasse der Arbeitnehmer aus vier Mitgliedern bestehen soll. 
Charlottenhof, den 29. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten 
und den Justizminister. 
  
(Nr. 3306.) Allerhoͤchster Erlaß vom 29. Juli 1850., betreffend die in Bezug auf den Bau 
einer Chaussee von der Arnsberg-Beverunger Straße bei Bredelar über 
Madfeld, Bleiwasche, Wünnenberg und Haaren nach Salgzkotten bewillig- 
ten fiskalischen Voreechte. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den bethei- 
ligten Gemeinden und der Forstverwaltung eingeleiteten Bau einer Chaussee von 
der Arnsberg-Beverunger Straße bei Bredelar über Madfeld, Bleiwäsche, 
Wünnenberg und Haaren nach Salzkotten genehmigt habe, bestimme Ich hier- 
durch, daß das Recht zur Expropriation der für diese Chaussee erforderlichen 
Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhal- 
tungs-Materialien nach Maaßgabe der für die Staatschausseen geltenden Vor- 
schriften auf die gedachte Straße Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich 
die Erhebung des Chausseegeldes nach dem jedesmal für die Shgatschaussees 
geltenden Chausseegeld-Tarif hiermit bewilligen. Auch sollen die dem Chaussee- 
geld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
Chausseepolizei-Vergehen auf diese Straße Anwendung finden. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
harlottenhof, den 29. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3305—3307.) (Nr. 3307.)
	        
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