Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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(Nr. 3307.) Allerhöchster Erlaß vom 12. August 1850., betreffend die künftige Revision 
und Dechargirung der Jahresrechnungen der drel Abtheilungen des Koͤ- 
niglichen Leihamts zu Berlin durch die Ober-Rechnungskammer. 
A- Ihren Bericht vom 5. d. M. erkläre Ich Mich damit einverstanden, 
daß, nachdem durch Meinen Erlaß vom 17. April 1848. (Gesetz-Sammlung 
Seite 109.) das Seehandlungs-Inslitut dem Finanzministerium untergeordnet 
worden ist, die Bestimmung im §. 3. des Reglemenks für das von der See- 
handlung errichtete Kbnigliche Leihamt in Berlin vom 8. Februar 1834. (Ge- 
setz-Sammlung Seite 23), wonach die Decharge für das Leihamt durch den 
Chef der Seehandlung, somit künftig durch den Finanzminister zu ertheilen 
sein würde, nicht weiter angemessen ist. Ich bestimme daher, daß von jetzt ab 
die Revision und Dechargirung der Jahresrechnungen der drei Abtheilungen 
des Königlichen Leihamts in Berlin durch die Ober-Rechnungskammer bewirkt 
werde, wogegen die spezielle Revisson der Pfandbücher und Pfandscheine, als 
ein Gegenstand der Aufsicht und fortdauernden Kontrole, nach wie vor der 
Seehandlung verbleibt, mit der Maaßgabe, daß der Ober-Rechnungskammer 
die Einsicht der Pfandbücher und Scheine, ingleichen eine von Zeit zu Zeit 
probeweise vorzunehmende Reoision derselben, sowie die Einforderung ander- 
weiter Justifikatorien, wenn deren Beibringung bei Repvision der gedachten 
Rechnungen hinsichtlich einzelner Abschnitte oder Titel sich als wünschenswerth 
ergeben sollte, vorbehalten bleibt. 
Sie haben diesen Meinen Erlaß, mit Rücksicht auf die dadurch abgeän- 
derte Bestimmung des Reglements vom 8. Februar 1834., durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, sowie das danach weiter 
Erforderliche zu veranlassen. 
Sanssouci, den 12. August 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Für den abwesenden Finanzminister: 
v. Ladenberg. 
An den Finanzminister. 
(Nr. 3306.)
	        
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