Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Zweck der 
Soiletät, deren 
Nachie und 
Pichten. 
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Obige Fläche wird sich bei der Ausführung noch hin und wieder ändern 
mit Rücksicht auf die zweckmäßige Zu- und Ableitung des Wassers. Die Be- 
gränzung des Meliorakions-Bezirks ist daher erst nach der Ausführung der 
auptanlagen technisch naher festzustellen, das Verzeichniß der betheiligten 
Grundstücke danach vom Ober-Präsidenten der Provinz Westphalen auszuferti- 
gen und dem Sozietäts-Vorstande mitzutheilen. . 
Der Verwaltungsrath kann jederzeit auf den Antrag der Besitzer neue 
passend belegene Grundstücke innerhalb der von Unserm Minister für die land- 
wirkhschaftlichen Angelegenheiten festzusetzenden Arrondissementslinie in den Me- 
liralions-Bezr aufnehmen. 
Lehnt der Verwaltungsrath die Aufnahme eines solchen Grundstücks ab, 
so kann der Besitzer Rekurs an den Ober-Präfidenten einkegen. 
g. 3. 
Innerhalb der im §. 2. gedachten Arrondissementslinie kann jedes Grund- 
stück, welches 
a) vermöge seiner Lage den gemeinschaftlichen Zwecken der Bewässerung 
hinderlich oder störend sein würde, 
5) sich nicht in Acker= oder Holzkultur befindet, 
P) zur Bewässerung geeignet und 
d) dadurch unter Berücksichtigung der aufzuwendenden Kosten wirthschaft- 
lich vortheilhafter zu benutzen ist, 
mittelst motivirten Resoluts vom Ober-Prässdenten auf den Antrag des Ver- 
waltungsraths nach Anhbrung des Besitzers, auch ohne dessen Zustimmung dem 
Meliorations-Bezirke zugelegt werden. 
&. 4. 
Grundslücke, die dem Meliorations-Bezirke einmal angehbren, können 
davon nur durch einen vom Ober-Präsidenten besiäkhtigten Beschluß des Ver- 
waltungsraths auf Antrag des Grundbesitzers oder des Sozietäts-Vorstandes 
wieder ausgeschieden werden. 
Der Sozietäts-Vorstand ist zu einem solchen Antrage nur berechtigt, 
wenn das auszuscheidende Grundstück zu dem Bewässerungsbetriebe eine un- 
zweckmäßige Lage hat. 
g. 5. 
Grundstuͤcke des Fuͤrstlich Lippeschen Dorfes Lipperode koͤnnen bei dem 
Meliorationsunternehmen nur durch Vertraͤge betheiligt werden, welche die 
Sozietaͤt nach Beschluß des Verwaltungsrathes unter Genehmigung des Ober- 
Praͤsidenten mit den betreffenden Grundbesitzern abschließt. Das Verhaͤltniß 
dieser auvlaͤndischen Grundstuͤcke und ihrer Besitzer zur Sozietaͤt ist lediglich 
nach den abgeschlossenen rechtsguͤltigen Vertraͤgen zu beurtheilen. 
g. 6. 
Die Soziekät hat Behufs Bewässerung der zu ihr gehörenden Grund- 
stücke mit Wasser aus der Lippe folgende Anlagen auf Soziertskosten auszu- 
führen und zu unterhalten: 
1) einen
	        
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