Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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aufgewogen wird. Streitigkeiten und Beschwerden hieruͤber werden mit Aus- 
schluß des Rechtsweges schiedsrichterlich (cl. S. 63.) entschieden. 
F. 11. 
Wegen der sonstigen zur Ausführung des Bewässerungs-Unternehmens 
erforderlichen Grundstücke, über deren Erwerb eine gütliche Einigung nicht zu 
Stande kommt, wird der Sozietät das Recht der Expropriation, welchem auch 
die Nutzungsberechtigten unterworfen sind, verliehen. Dasselbe erstreckt sich 
namentlich auf den erforderlichen Grund und Boden 
1) für die gemeinschaftlichen Ab-- und Zuleitungskanäle, Brücken und Wehre, 
2) zur Unterbringung der Erde und des Schuttes bei Gräben, Einschnitten 
und Abtragungen, 
3) zu den Aufseher= und Kanal-Warterhäusern und 
4) zur Anlegung der Zugänge und Wege für die Benutzung und Beauf- 
sicchrigung der Bewässerungs-Anlagen, sowie zur Herstellung der erfor- 
derlichen Verbindungen für die Besitzer und Servitutberechtigten der 
durch die Bewässerungs-Anlage durchschnittenen oder doch von der frü- 
heren Kommunikation abgeschnittenen Grundstücke. 
Die Entscheidung darüber, welche Grundstücke für die obigen Zwecke 
in Anspruch zu nehmen sind, steht in jedem einzelnen Falle der Regierung in 
Minden zu, mit Vorbehalt des innerhalb einer Praäklusiofrist von sechs Wochen 
winguhegerden Rekurses an den Minister für die landwirthschaftlichen Ange- 
egenheiten. 
8 Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls 
durch die Regierung in Minden, vorbehaltlich des dem Provokaten innerhalb 
sechs Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung zustehenden Rekurses an 
das Revisions-Kollegium für Landeskultursachen in Berlin nach den Vorschriften 
der G 45. bis 51. des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 
26. Februar 1843. 
Wegen Auszahlung der Geldvergürungen für die der Expropriation 
unterworfenen Grundstücke kommen ohne Unterschied, ob sie durch freien Ver- 
trag, oder durch förmliches Expropriations-Verfahren erworben sind, die für 
den Chausseebau hierüber in der Provinz Wesiphalen bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen zur Anwendung. 
. 12. 
Die Staatsregierung räumt der Sozietät das Recht ein, zur Bewdsse- 
rung der zum Meliorationsbezirke gehörenden Grundstücke das Wasser aus der 
Lippe zu benutzen und vermittelst eines unterhalb der Einmündung der Alme 
anzulegenden Hauptzuleitungs-Kanals bis auf einen Wasserstand von drei Fuß 
am Sander Pegel abzuleiten, ohne daß im Interesse der Lippeschiffahrt da- 
gegen Einsprüche erhoben werden können. 
Die Staarsregierung wird unfern des Punktes, wo der Hauptzuleitungs- 
Kanal aus der Lippe abgeleitet wird, einen Pegel setzen lassen, und an dem- 
selben das Maaß bestimmen, bei welchem die Sozietät ohne weitere Nach- 
forschung
	        
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