Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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gung des Vorstandes zu den Kosten-Anschlaͤgen, sowie die nach F. 19. etwa 
nöthigen Geldbewilligungen, nachtráglich zu erwirken. 
g. 21. 
Alle Vertraͤge und Urkunden, welche die Sozietaͤt verbinden sollen, muͤssen 
dos Deftor ausgestellt werden, jedoch ist zu deren Gültigkeit außerdem er- 
forderlich: " 
1) Wenn der Gegenstand des Vertrages Aufnahme eines Darlehns, oder 
den Ankauf oder die Veraͤußerung eines Grundstuͤcks, oder die Konsli- 
tuirung einer Servitut, oder die Betheiligung eines auslaͤndischen Grund- 
stuͤcks bei dem Meliorations- Unternehmen betrifft, die Beifügung eines 
Genehmigungs-Beschlusses des Verwalkungerachs Darlehns-Vertrage, 
sowie Verträge über Aufnahme eines ausländischen Grundstücks, bedür- 
fen auch noch der Genehmigung des Ober-Präsidenten; 
2) wenn der Gegenstand eines andern Vertrags 50 Thaler übersteigt, die 
Miltunterschrift von mindestens zwei Vorstands-Mitgliedern oder anstatt 
derselben die Beifügung eines Genehmigungs-Beschlusses des Vorstandes 
oder Verwaltungsraths. 
§. 22. 
Der Direktor ist der Sozietät persönlich dafür verantworrlich, daß sie 
ohne Genehmigung des Verwaltungsraths durch die abgeschlossenen Verträge 
und Urkunden nicht über den festgesetzten Haushalts-Etak und über die nach 
g. 19. des Statuts bewilligten außberetaksmaäßigen Fonds hinaus verpflich- 
tet wird. 
Die Mitunterschrift der Urkunden durch zwei Worstandsmieglieder und 
die Genehmigung des Vorstandes entheben den Direktor nicht dieser Verank- 
wortlichkeit. Dagegen haften die betreffenden Vorstandsmitglieder der Sozie- 
tdt in subsidium des Direktors. 
*“ 
Alle Kontraventionen, deren sich Sozietaͤts-Mitglieder gegen die Be- 
stimmungen dieses Statuts schuldig machen, werden vom Direkkor untersucht 
und abgeurtheilt. 
Gegen die Straffestsetzungen des Direktors ist nur ein Rekurs an das 
Schiedsgericht (G. 63.), sonst aber kein weiteres Rechtömittel zulässig. Dieser 
Rekurs muß innerbalb einer zehmägigen praklusivischen Frist nach Ablauf des 
Tages, an welchem die Straffestsetzung bekannt gemacht ist, eingelegt werden. 
Die Strafgelder fließhen in die Sozietäts-Kasse und sind im Wege der 
administrativen Exekution einzichbar. 
g. 24. 
Der Direktor führt cin Dienst-Siegel mit einem vom Worstande zu be- 
stimmenden Sinnbilde und mit der Umschrift: . 
„Direktorium der Meliorations-Sozietaͤt der Bocker Heide.“ 
(Nr. 3840.) g. 25.
	        
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