Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 380 — 
g. 25. 
Fuͤr Abwesenheit und sonstige Behinderungsfaͤlle des Direktors wird 
dessen Stellvertretung vom Vorstande bestimmt. Der Direktor hat dieserhalb 
dem Vorstande gutachtliche Vorschläge zu machen. Fehlt es an einer im 
Voraus bestimmten Stellvertretung, so ist der Königliche Kommissar ermäch- 
tigt, in schleunigen Fällen die Stellvertretung nach eigenem Ermessen 
interimistisch anzuordnen, derselbe muß aber alsdann sofort den Vorstand 
berufen und bessen Beschlußnahme und definitive Festsetzung hierüber erwirken. 
Für einzelne Geschäfte kann der Direktor den Kanal-Inspektor oder ei 
Vorstandsmitglied mit seiner Vertretung beauftragen. 
S. 20. 
Der Konal- Ein mit Ent= und Bewässerungs = Anlagen vertrauter Sachverständiger 
Daspenor. ist als Kanal-Inspektor anzustellen. 
Er hat die allgemeine technische Aufsicht uͤber die Wasserleitungen und 
Bauwerke zu fuͤhren, fuͤr deren ordentliche Unterhaltung und Behandlung zu 
sorgen, die Bauten zu veranschlagen und zu leiten — alles nach einer vom 
Vorstande und Direktor festzustellenden Instruction. 
Der Verwaltungsrath waͤhlt nach Anhoͤrung der Vorschlaͤge des Vor- 
standes den Kanal-Inspektor und bestimmt dessen Remuneration. 
F. 27. 
unterbeomte Zur Hülfsleistung bei Verwaltung der Sozietäts-Angelegenheiten, ins- 
e Settesck, besondere zur speziellen Beaufsichtigung und Ueberwachung aller der Sozietaͤt 
angehdrigen Kandle, Dämme, Wege, Brücken, Ueber= und Unterleitungen von 
Gewässern, Röhrenleitungen 2c. wird dem Direktor eine dem Bedürfnisse ent- 
sprechende Zahl von Unterbeamten, z. B. Rieselmeister, Kanal= und Wiesen- 
warter u. s. w. untergeordnet. 
S. 28. 
Die Zahl und Besoldung der Unterbeamtenstellen wird vom Verwal- 
tungsrath bestimmt. Die Besetzung derselben steht dagegen dem Vorstande zu, 
jedoch darf ohne Zustimmung des Verwaltungeraths kein Unterbeamter anders 
als auf dreimonatliche Kündigung angenommen werden. 
F. 29. 
Alle Unterbeamten sind verpflichtet, in ihrer Dienstführung dem Direktor, 
als ihrem Vorgesetzten, Folge zu leisten. 
Oienstvernachlassigungen und Verletzungen Seitens der Unterbeamten wer- 
aen Direkror mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis zu drei Thaler ge- 
ahndet. 
g. 30.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.