Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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S. 30. 
Die Kasse der Sozietät wird von einem Rendanten verwaltet, welcher 
Verwaltung 
auf den Vorschlag des Vorstandes von dem Verwaltungsrath mit Vorbehalt#hla= 
einer drei= bis sechsmonatlichen Kündigung ernannt wird. 
Die Höhe und Beschaffenheit der von ihm zu bestellenden Kaution, so- 
wie dessen Remuneration, wird bei seiner Annahme bestimmt. 
g. 31. 
Der Rendant hat die Kasse nach den ihm zugehenden Instruktionen des 
Verwaltungsraths zu fuͤhren. Insbesondere hat er am Schlusse jedes Kalen- 
derjahres uͤber Einnahme und Ausgabe eine Jahresrechnung zu legen, welche 
vom Direktor vorrevidirt, vom Vorstande begutachtet und vom Verwaltungs-- 
rath abgenommen wird. 
S. 32. 
Die Kontrolle der Kassenverwaltung des Rendanten führt ein Kassen- 
Kuratorium, welches aus dem Direktor und zwei vom Vorstande aus seiner 
Mitte zu wählenden Mitgliedern besteht. 
K. 33. 
Der Oirektor hat die Kasse am Schlusse jedes Monats zu revidiren; 
das Kuratorium aber ist verpflichtet, wenigstens jährlich einmal eine außeror- 
dentliche Kassenrevision zu halten. 
Außerdem hat auch der Königliche Kommissar jährlich mindestens ei 
außerordentliche Kassenrevision vorzunehmen. Die Protokolle über diese Revi- 
sion werden vom Königlichen Kommissar dem Direktor zugestellt, welcher das 
Erforderliche darauf verfügt, auch dem Vorstande davon Rirellung macht. 
g. 34. 
Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann sowohl der Koͤnigliche Kommissar, 
als auch der Direktor den Rendanten sofort vom Amte suspendiren und in 
dessen Sctelle interimistisch einen andern Kassenverwalter bestellen. Der Ver- 
walzungerath ist aber alsdann zur definitiven Beschlußnahme hierüber, sowie 
über Amtsentsetzung des Rendanten sofort zu versammeln. 
C. 35. 
Der Vorstand besteht außer dem Sozietats-Direktor aus fünf gewähl- 
* 
ten Mitgliedern und eben so vielen Stellvertretern. Die Mitglieder haben, ab- 
gesehen von den Fällen, in denen dieses Statut dem Vorstande eine Mitwir- 
kung oder Entscheidung ausdrücklich beilegt, den Direktor in der Verwaltung 
der Sozietäts-Angelegenheiten mit Rath und That zu unterstützen, für das 
Beste der Sozietät überall zu sorgen, den ordnungsmäßigen Gang der Ver- 
waltung und die eifrige Pflichterfüllung der Sozietäts-Beamten zu bonrrolliren, 
auch wahrgenommene Unregelmäßigkeiten zur Kenntniß des Oirektors oder der 
Jahrgang 1850. (Nr. 3810.) 56 sonst 
orstaud der 
Setät.
	        
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