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sonst geeigneten Behörde zu bringen. Der Vorstand ist befugt, über jeden
Gegenstand der Verwaltung Auskunft zu verlangen.
g. 36.
Verwaltungs- Der Verwaltungsrath bestehr aus zehn gewählten Mitgliedern. Derselbe
raih. hat nmin die ihm in den verschiedenen Bestimmungen dieses Statuts beigelegten
Befugnisse.
. 37.
Insdesondere hat der Verwaltungsrath zu berathen resp. zu beschließen:
4) über die Aufnahme neuer Grundstäcke in die Sozietät (§#. 2., Z., 5.);
2) über den Ausschluß von Grundstücken aus der Sozietaät (F. 4.);
3) über die Erweiterung der Sozietät durch neue Anlagen (#. 7. und 14.);
4) über die Wahl des Sozieräus-Direktors- des Kanal-Inspek-
tors, des Rendanten, über die Remuneration dieser Beamten, so-
wie über die Zahl und Besoldung der Unterbeamten-Stellen
(G. 10., 26., 28., 30., 34.);
5) über die Festsetzung des jährlichen Haushalts-Etats C#. 18.);
6) über Etaksüberschreitungen von mehr als 500 Rthlrn. CG. 19.);
7) über Genehmigung der §. 21. gedachten Verträge;
8) über Veränderung der Wahlbezurke, der Stimmberechtigung (99. 40. 54.);
9) über Beschwerden gegen die Soziettsbeamten (F. 59.);
10) über die Wahl der Beipzer des Schiedsgerichts G. 63.);
11) über die Reglements wegen der Hütung, Wässerung und Heuwerbung
(G. 75.);
12) über die Uebernahme der gemeinschaftlichen Bauanlagen nach deren Aus-
führung durch die Baukommission C. 90.).
*
Die Versammlungen des Vorstandes und des Verwaltungsrathes wer-
den, außer in den Fällen der Hh. 16. und 59., vom Direktor berufen, welcher
in diesen Versammlungen den Vorsitz führt. In der Vorstands-Versammlung
hat er volles Stimmrecht mit entscheidendem Votum bei Stimmengleichheit, im
der Versammlung des Verwaltungsrathes nur das entscheidende Votum bei
Stimmengleichheit.
Die Vorstands-Mitglieder und der Kanal-Inspektor können und sollen
in der Regel den Sitzungen des Verwaltungsrathes beiwohnen, sie haben aber
dabei nur eine berathende, nicht eine beschließende Stimme.
Die Beschlüsse und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglie-
der sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden vom Oirektor und
drei Mitgliedern der Versammlung vollzogen.
g. 39.
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig alle Jahr einmal im
Monat März, um die Jahresrechnung abzunehmen, den neuen Etat festzustel-
len und die sonst erforderlichen Beschlüsse zu fassen. D
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