Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Artikel 51. 
Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er kann 
sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auflösen. Es müssen aber in 
einem solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von sechszig Tagen nach der Auf- 
bsung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach der 
Auflösung die Kammern versammelt werden. 
Artikel 52. 
Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zussimmung darf 
diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen nicht übersteigen und während 
derselben Session nicht wiederholt werden. 
Artikel 53. 
Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem 
Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und 
der agnatischen Linealfolge. 
Artikel 54. 
Der König wird mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres volljahrig. 
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelbbniß, 
die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Ueber- 
einstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren. 
Artikel 55. 
Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zugleich Herr- 
scher fremder Reiche sein. 
Artikel 56. 
Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst 
zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat (Art. 53.), welcher der 
Krone am nchsten slehr, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu 
berufen, die in vereinigter Sitzung #er die Nothwendigkeit der Regentschaft 
beschließen. 
Artikel 57. 
Ist kein volljahriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetzliche 
Färsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kam- 
mern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis 
zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben fährt das Staatsministerium 
die Regierung. 
Artikel 58. 
Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen 
aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den vereinigten 
Kammern einen Eid, die Verfassung des Konigreichs fest und unverbrüchlich 
zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren. 
Bis
	        
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