fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

— 4 — 
Ersatzreserve zu, WO. 8 40 Ziff. 2b und 2c. Der Notwehrzu- 
stand des Staates zwingt eben dazu, Rücksichten, die im Frieden 
genommen werden können, zurücktreten zu lassen. 
Der Fall äußerster Not kann auch zu einem Massenaufgebot 
noch über den Landsturm hinaus führen — LABAND, Reichsstaats- 
recht, Bd. 4 S. 135; dabei muß den Bedingungen in Art. 1 und 
2 der Haager Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs 
1. Abschn., 1. Kapitel (Begriff des Kriegführenden) genügt sein 
(bestimmtes Abzeichen, offenes Führen der Waffen usw.) —; eine 
solehe Anordnung der Staatsgewalt begründet dann eine Erweite- 
rung der Wehrpflicht ad hoc. 
Der Landsturm wird in zwei Aufgebote eingeteilt. Zum ersten 
Aufgebot gehören die Pflichtigen bis zum 31. März desjenigen 
Kalenderjahres, in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, zum 
zweiten Aufgebot von diesem Zeitpunkte bis zum Ablauf der 
Landsturmpflicht; doch treten Mannschaften, die ihre Dienstpflicht 
in der Landwehr zweiten Aufgebots schon früher voll abgeleistet 
haben, sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über, RWG. II 
Art. IIS 24. 
Hiernach sind im Landsturm ersten Aufgebots nur ungediente 
Mannschaften enthalten, während das zweite Aufgebot Gediente 
und Ungediente vereinigt. 
Im Frieden erfolgt der Uebertritt vom ersten zum zweiten 
Aufgebot des Landsturms ohne weiteres und es erlischt die Land- 
sturmpflicht mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu 
einer besonderen Verfügung 'bedarf, WO. $ 20 Ziff. 6. 
Der Aufruf des Landsturms wird für das Reich mit Ausnahme 
Bayerns vom Kaiser angeordnet; in Bayern erfolgt, wie die Mo- 
bilisierung überhaupt, so die Einberufung des Landsturms auf 
Veranlassung des Kaisers durch den König; bei unmittelbarer 
Kriegsgefahr sind im Bedarfsfalle die kommandierenden Generale 
und die Gouverneure und Kommandanten von Festungen dazu be- 
fugt; RWG. II Art. II $$ 25 und 33, Bündnisvertrag mit Bayern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.