Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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g. 66. 
Alle nicht von der Sozient auszuführenden Be= und Entwässerungs-An= Verzslchtung 
lagen werden von den Sozietäts-Mitgliedern auf eigene Kosten eingerichtet und Sccanen 
unterhalten. issteene zur 
Jeder Betheiligte trägt zu solchen Anlagen bei, nach Verhältniß seines Aus rues 
Interesses. Hatung der 
beziellen Be- 
S. 67. Asaent 
Bei Regulirung dieser Bau= und Unterhaltungspflicht muß dahin gestrebt 
werden, daß, soweit thunlich, jedes Sozietäats-Mitglied die innerhalb seiner Grund- 
stücke befindlichen Anlagen auf alleinige Rechnung, wenn nicht zu bauen, so 
doch zu unterhalten bekommt. 
S. 68. 
Kein Sozietäts-Mitglied kann zur Einrichtung und Unterhaltung von An- 
lagen verpflichtet werden, welche blos die Melioration seiner eigenen Grund- 
stücke bezwecken. 
Kann ein Theil eines Sozietäts-Grundstücks wegen seiner Höhenlage oder 
seiner Entfernung vom Haupt-Wasserzuleitungs = Kanal ohne überwiegenden 
Nachtheil, oder auch nur ohne Ueberbietung der dem Besitzer zur Verfügung 
stehenden Mittel und Kräfte, der Wasserzuleitung nicht zugänglich gemachr 
werden, so stehr dem Besitzer auf Ausscheidung dieses Theils des betreffenden 
Grundstücks aus dem Meliorations -Bezirke (F. 4.) ein begründeter An- 
trag zu. 
9 Versäumt der Besitzer ohne solchen Grund die Anlagen für die Zurhei- 
lung des Bewässerungswassers auf seine zum Meliorations-Bezirk gehörigen 
Grundstücke, so hat er dennoch per Quadratruthe seines betreffenden Grund- 
stückes einen gleich hohen Sozietäts-Beitrag zu zahlen, als von den bewässerten 
nachbarlichen Grundstücken emtrichtet wird. 
K. 69. 
Der Direktor ertheilt jedem Sozietäts-Mitgliede nach vorheriger Anhbrung 
seiner Wünsche und Anträge wegen der Anlagen, welche zur Melioration seiner 
Grundstücke erforderlich oder zweckmäßig sind, kostenfrei eine belehrende schrift- 
liche Anweisung nebst einer Festsetzung, in welchem Umfange er die Bau= und 
Unterhaltungskosien dieser Anlagen zu tragen habe, und welche von diesen An- 
lagen er wegen des dabei konkurrirenden Interesses anderer Sozietats-Mitglieder 
einzurichten und zu unterhalten verpflichret sei. 
Beschwerden gegen dergleichen Anordnungen des Oirektors werden nach 
§. 63. durch den Vorstand und das Schiedsgericht entschieden. 
Die Befolgung der getroffenen Anordnungen kann der Direktor durch 
Androhung von Ordnungsstrafen bis zu fünf Thalern erzwingen, auch nöthi- 
enfalls die betreffenden Arbeiten auf Kosten des Verpflichter#en ausführen 
assen und Strafe und Kosten im Wege der admi istrativen Exekution einziehen. 
Jahrgang 1850. (Fr. 3310.) 57 S. 70.
	        
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