Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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F. 70. 
Alle Ab= und Zuleitungsgraäben, bei deren gehbrigen Räumung mehrere 
Sozietäts-Mitglieder ein gemeinschaftliches Interesse haben, werden vom Vor- 
stande in ein besonderes Ver eichniß zusammengeragen, unter Schau gestellt 
und müssen von den Verpflichteten bis zum 15. 
die alte Sohle ausgehoben werden. 
Wer diese Graben-Räaumung verzögert, verfällt in eine Ordnungsstrafe 
von einem bis zwei Silbergroschen nach Verhältniß des Umfangs der Grä- 
ben für jede vernachlässigte Ruthe Grabenlänge, und muß auherdem sich die 
Räumung des betreffenden Grabens auf seine Kosten gefallen lassen. 
April jeden Jahres bis auf 
K. 71. 
Jeder Interessent hat die zur Bewässerung seiner Grundstücke erforder- 
lichen Schleusen oder Rinnen nach Festsetzung des Oirektors anzulegen und zu 
unterhalten. Bei kleinen Wiesen-Parzellen wird die Einrichtung so getroffen 
werden, daß seiwe Parzellen eine entsprechende Schleuse erhalten. Diejeni- 
gen Sozietäts-Mitglieder, welche die Herrichtung oder gehörige Unterhaltung 
der vorgeschriebenen Schleuschen verabsäumen, bekommen bis zur Instand- 
setzung derselben kein Bewässerungswasser, haben aber dennoch nach Verhält= 
niß der Fläche des Grundslücks den Beitrag zu den aufzubringenden Kosten zu 
seien, welcher dem Beitrage des nachbarlichen bewässerten Grundbesitzes ent- 
pricht. 
S. 72. 
Die Vertheilung des Wassers innerhalb der einzelnen Grundstücke bleibt 
den Besitzern derselben überlassen. 
Die Zu= und Ableitung desselben aber muß bei Vermeidung einer Ord- 
nungsstrafe von Einem bis fünf Thalern nach den darüber vom Direktor ge- 
gebenen Vorschriften eingerichtet und bewirkt werden. 
. 73. 
Jeder Aufseher und Wiesemwärter der Sozietäk ist verpflichtet, in seinem 
Bezirke die Bewässerungs-Anstalten der Interessenten von Zeit zu Zeit speziell 
zu revidiren. Die Zahl dieser Revisionen und die Art und Weise ihrer Aus- 
führung wird in den für diese Beamten vom Vorstande zu erlassenden Instruk- 
tionen näher bestimmt werden. 
g. 74. 
Die Grenzen eines jeden, zur Meliorations-Sozietaͤt gehoͤrigen Grund- 
stücks, soweit solches den Bewässerungs-Komplexen einverleibr ist, sollen, i 
sofern dieselben nicht schon durch feste Gegenstände, als: Hecken, Wege, Grä- 
ben re. gebildet sind, unter Kontrolle des Direktors, durch fünf Zoll breite 
Gräben oder durch einzusetzende Steine von den betreffenden Grundbesitzern 
festgestellt werden. 
Eben-
	        
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