— 26 —
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende gesammte
Staatsministerium fuͤr alle Regierungshandlungen verantwortlich.
Artikel 59.
Dem Kron-Fideikommißfonds verbleibt die durch das Gesetz vom 17.
Januar 1820. auf die Einkünfte der Domainen und Forsten angewiesene Rente.
Titel W.
Von den Ministern.
Artikel 60.
Die Minister, so wie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staats=
beamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlangen zu
jeder Zeit gehört werden.
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.
Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur dann Stimm-
recht, wenn sie Mitglieder derselben sind.
Artikel 61.
Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen des Ver-
brechens der Verfassungsverletzung der Bestechung und des Verrathes ange-
klagt werden. Ueber solche Anklage entscheidet der oberste Gerichtshof der
Monarchie in vereinigten Senaten. So lange noch zwei oberste Gerichtshöfe
bestehen, treten dieselben zu obigem Zwecke zusammen.
Die naheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über
1a6 Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen Gesetze vorbe-
alten.
Titel V.
Von den Kammern.
Artikel 62.
Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und
durch zwei Kammern ausgeübt.
Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem
Gesetze erforderlich.
Finanzgesetz-Entwürfe und Staatshaushalts-Etats werden zuerst der
zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten Kammer im Gan-
zen angenommen oder abgelehnt.
Artikel 63.
Nur in dem Falle, wenn die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit,
oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes es dringend erfordert,
Jahrgang 1950. (Nr. 3212.) 4 kön=