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S. 90.
Nachdem die Ausführung der gemeinschaftlichen Bau-Anlagen in ihrem
anden Umfange vollendet ist, werden dieselben durch einen vom Minister für
ie landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu bestellenden Kommissar abgenom-
men und in einer zu diesem Behuf zu berufenden gemeinschaftlichen Versamm-
lung des Verwaltungsrathes und des Vorstandes der Meliorations-Soziet4t,
Behufs des ferneren Betriebes der Meliorations-Anstalt, nach den Bestimmun-
gen dieses Statuts förmlich übergeben. Streitigkeiten, welche dabei entstehen
möchten, werden von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei-
guh n Anhörung des Ober-Präsidenten entschieden, ohne daß der Rechtsweg
zulässig ist.
S. 91.
Mit der Uebergabe des Baues an die Sozietät hört das Mandat der
Bau-Kommission auf. Sie erstattet, als ihre letzte gemeinschaftliche Funktion,
einen die Resultate ihrer Wirksamkeit und die ganze Bau-Ausführung in allen
ihren verschiedenen Zweigen umfassenden Rechenschaftsbericht, welchem ein Ver-
zeichniß über sämmtliche ausgeführte Bauwerke, nebst sonstigen Inventarien=
Gegenständen beizufügen ist.
Die von der Baukasse zu legende Baurechnung wird nach Anhörung
des Vorstandes und Verwaltungsrathes von der Kniglichen Regierung zu
Minden dechargirt.
S. 92.
Während der Dauer der Wirksamkeit der Bau-Kommission übernimmt
die Staarsregierung die Besoldung des Koniglichen Baubeamten.
Die Vorstands-Mitglieder der Bau-Kommission sind befugt, bei Geschäfts-
Ausführungen außerhalb ihres Wohnorts pro Tag zwei Thaler Zehrungs-
kosten und bro Meile funfzehn Silbergroschen Reisekosten zu liquidiren. D#
desfallsigen Liquidationen werden vom Borstbenden der Kommission bescheinigt,
vom Königlichen Kommissarius festgesetzt und sodann auf den Bau-Kassenfonds
angewiesen.
g. 93.
uͤr die Dauer der Wirksamkeit der Bau-Kommission genießt die Sozie-
tät in ihren Meliorations-Angelegenheiten die Portofreiheit in gleichem Umfange,
wie solche dem Königlichen Fiskus zusieht.
In wieweit dies Privilegium verlängert werden soll, bleibt späterer Fest-
setzung vorbehalten.
Wegen der sonsiigen Kosien der Verhandlungen behält es bei der Vor-
schrift des §. 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. sein Bewenden.
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Ad#nderung Abänderungen der Statuten können nur in einer ausdrücklich zu diesem
der Staluten. Zwecke berufenen gemeinschaftlichen Versammlung der Mitglieder des Vorstan=
des und des Verwalfungsrathes beschlossen werden. 3
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