Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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S. 90. 
Nachdem die Ausführung der gemeinschaftlichen Bau-Anlagen in ihrem 
anden Umfange vollendet ist, werden dieselben durch einen vom Minister für 
ie landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu bestellenden Kommissar abgenom- 
men und in einer zu diesem Behuf zu berufenden gemeinschaftlichen Versamm- 
lung des Verwaltungsrathes und des Vorstandes der Meliorations-Soziet4t, 
Behufs des ferneren Betriebes der Meliorations-Anstalt, nach den Bestimmun- 
gen dieses Statuts förmlich übergeben. Streitigkeiten, welche dabei entstehen 
möchten, werden von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
guh n Anhörung des Ober-Präsidenten entschieden, ohne daß der Rechtsweg 
zulässig ist. 
S. 91. 
Mit der Uebergabe des Baues an die Sozietät hört das Mandat der 
Bau-Kommission auf. Sie erstattet, als ihre letzte gemeinschaftliche Funktion, 
einen die Resultate ihrer Wirksamkeit und die ganze Bau-Ausführung in allen 
ihren verschiedenen Zweigen umfassenden Rechenschaftsbericht, welchem ein Ver- 
zeichniß über sämmtliche ausgeführte Bauwerke, nebst sonstigen Inventarien= 
Gegenständen beizufügen ist. 
Die von der Baukasse zu legende Baurechnung wird nach Anhörung 
des Vorstandes und Verwaltungsrathes von der Kniglichen Regierung zu 
Minden dechargirt. 
S. 92. 
Während der Dauer der Wirksamkeit der Bau-Kommission übernimmt 
die Staarsregierung die Besoldung des Koniglichen Baubeamten. 
Die Vorstands-Mitglieder der Bau-Kommission sind befugt, bei Geschäfts- 
Ausführungen außerhalb ihres Wohnorts pro Tag zwei Thaler Zehrungs- 
kosten und bro Meile funfzehn Silbergroschen Reisekosten zu liquidiren. D# 
desfallsigen Liquidationen werden vom Borstbenden der Kommission bescheinigt, 
vom Königlichen Kommissarius festgesetzt und sodann auf den Bau-Kassenfonds 
angewiesen. 
g. 93. 
uͤr die Dauer der Wirksamkeit der Bau-Kommission genießt die Sozie- 
tät in ihren Meliorations-Angelegenheiten die Portofreiheit in gleichem Umfange, 
wie solche dem Königlichen Fiskus zusieht. 
In wieweit dies Privilegium verlängert werden soll, bleibt späterer Fest- 
setzung vorbehalten. 
Wegen der sonsiigen Kosien der Verhandlungen behält es bei der Vor- 
schrift des §. 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. sein Bewenden. 
* 
Ad#nderung Abänderungen der Statuten können nur in einer ausdrücklich zu diesem 
der Staluten. Zwecke berufenen gemeinschaftlichen Versammlung der Mitglieder des Vorstan= 
des und des Verwalfungsrathes beschlossen werden. 3 
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