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(Xr. 3311.) Allerhoͤchster Erlaß vom 29. Juli 1850., betreffend die in Bezug auf den
Fortbau der Gemeinde- und Forstchaussee von der Rheinischen Eisenbahn
bei Langerwehe durch das Wenauer Thal uͤber Schevenhuͤtte bis zur Duͤ-
ren-Montjoieer Bezirksstraße bei Huͤrtgen bewilligten fiskalischen Vor-
rechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Fortbau der be-
reits begonnenen Gemeinde= und Forstchaussee von der Rheinischen Eisenbahn
bei Langerwehe durch das Wenauer Thal über Schevenhütte bis zur Düren-
Monsjjoieer Bezirksstraße bei Hurtgen genehmigt habe, will Ich den dabei be-
theiligten Gemeinden und der For berwaltung Behufs der künftigen Unterhal-
tung der Chaussee das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für
die Staatschausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeld-Tarif verleihen, indem
Ich zugleich bestimme, daß die dem Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepoligei-Bergehen auf die gedachte
Straße Anwendung finden. Auch soll das Recht zur Expropriation der zur
Chaussee erforderlichen Grundstücke auf diese Straße zur Anwendung kommen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen.
Charlottenhof, den 29. Juli 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An
den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeire#n
und den Finanzminister.
Redigirt im Burcau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Keniglichen Geheimen Ober-Hosbuchdruckerci.
(Rudolph Decker.)