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(Nr. 3314.) Allerhoͤchster Erlaß vom 4. September 1850., betreffend den Amtscharakter und das
Rangverhaͤltniß der Vorsteher der Postaͤmter erster und zweiter Klasse.
A.= Ihren Bericht vom 27. August c. bestimme Ich, daß den VWorstehern
der Postamter erster Klasse der Amtscharakter als „Postdirektor“ mit dem Range
der fünften Klasse der höheren Provinzialbeamten, und den Vorstehern der
Postämter zweiter Klasse die bisherige Benennung „Postmeister“ mit dem Range
der dritten Klasse der Subalternen beigelegt werde.
Sanssouci, den 4. September 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 3315.) Bekanntmachung, betreffend die Augerkurssetzung von Papiergeld.
September 13850.
D. Regierungen von Preußen, Baden, Großherzogthum Hessen, Braun-
schweig, Mecklenburg-Schwerin, Nassau, Sachsen-Weimar und Eisenach, Sach-
sen-Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Oldenburg, Anhalt-
Dessau und Köthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz=
burg-Rudolstadt, Reuß alterer und jüngerer Linie, Lippe, Schaumburg-Lippe,
Waldeck, Lübeck, Bremen und Hamburg sind, Behufs Abwendung der Uebel-
stände, welche für ihre Angehörigen enkstehen, wenn ausgegebenes Papiergeld
ohne Festsetzung einer gerdumigen Frist und ohne eine in weiter Ausdehnung
erfolgende öffentliche Bekanntmachung dieses Termins außer Kurs gesetzt wird,
durch Erklärungen ihrer Bevollmächtigten zum Protokolle des Verwaltungs-
Rathes der auf Grund des Vertrages vom 26. Mai 1819. verbündeten deut-
schen Regierungen, basiehungsweise des provisorischen Fürsten-Kollegiums, über
die solgende Bestimmung übereingekommen:
Sie verpflichten 6% wechselseitig, eine Außerkurssetzung des von ihnen
ausgegebenen oder auszugebenden Papiergeldes nicht anders eintreten zu lassen,
als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und
wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe sowohl im eigenen Staate oöffent-
lich bekannt gemacht, als auch den übrigen verbündeten Regierungen Behufs
der Verkündigung in ihren Staaten amtlich notifizirt worden ist.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 6. September 1850.
Das Staatsministerium.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
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