Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 401 — 
K. 3. 
Die Obligationen zweiter Serie werden mit fünf Prozent jährlich ver- 
zinst und die Ansen in halbjährigen Terminen am 2. Inakar ind 1. Juli 
jeden Jahres in Dusseldorf, Elberfeld und Berlin ausgezahlt. 
g. 4. 
An den Oividenden nehmen diese Obligationen keinen Antheil. Sie ha- 
ben für Kapital und Zinsen das Vorzugsrecht vor den Stamm-Aktien nebst 
deren Zinsen, resp. Dividenden. Dagegen haben die gemäß Unserer Bestätigungs- 
Urkunde vom 28. April 1842. kreirten vierprozentigen Prioritäts-Aktien im * 
trage von 1,000,000 Rthlr. in Betreff von Zinsen und Kapital das Vorzugs- 
recht vor den gegenwärtig kreirten fünfprozentigen Obligationen. 
K. 5. 
Das Kapital darf in den ersten fünf Jahren nicht gekündigt und amor- 
tisirt werden. Nach Ablauf dieser Zeitperiode hat die Gesellschaft die Befug- 
niß der Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten und, so lange das Ka- 
pital nicht getilgt ist, die Verpflichtung, nach Maaßgabe des sub C. anliegen- 
den Plans, jedes Jahr mindestens ein halbes Prozent mittelst Ausloosung zu 
amortisiren, außerdem aber die ersparten Zinsen der eingelösten Obligationen 
zur Amortisation zu verwenden und, wie solches geschehen, dem Eisenbahn- 
Kommissariat zu Köln nachzuweisen. Diese Verloosung erfolgt wenigstens drei 
Monate vor dem bekannt gemachten Zahlungstage in Gegenwart eines instru- 
mentirenden Notars und der Direktion, und unter gestatteter Anwesenheit der 
Inhaber der Obligationen, in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen 
Kenntniß gebrachten Termine. 
S. 6. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt am 2. Januar 
des auf die Ausloosung folgenden Jahres durch die von der Direktion bekannt 
zu machenden Kassen in Düsseldorf, Elberfeld und Berlin nach dem Nominal- 
werthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Am 
31. Dezember des vorhergegangenen Jahres hört die Verzinsung der ausge- 
loosten Obligationen auf. it letzteren sind zugleich die ausgegebenen, noch 
nicht fälligen Zinskupons einzuliefern. Geschiehr dies nicht, so wird der Be- 
trag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung 
der Kupons verwendet. 
Die im Wege der Amorisation eingelösten Obligationen sollen in Ge- 
enwart eines Notars verbrannt, und daß dieses geschehen, durch die öffent- 
Schen Bläte bekannt gemacht werden. Oie Obligationen aber, welche in 
Folge der Rückforderung oder Kündigung außerhalb der Amortisation eingelöst 
worden, kann die Gesellschaft sogleich wieder verausgaben (vide F. 7.). 
S. 7.
	        
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