Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 402 — 
K. 7. 
· Die Inhaber der Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin 
verschriebenen Kapitalbetraͤge anders als nach Maaßgabe der im g. 6. ge- 
dachten Amortisation zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) 3 der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate 
aufhört; 
c) wenn egen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Subhchscon vollstreckt wird; 
2) wenn die im K. 6. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen von a. bis incl. c. bedarf es einer Kundigung nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein- 
tritt, zurückgefordert werden und zwar 
ad a. bis zur Zahlung der betreffenden Zins-Kupons; 
ad b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes; 
ad c. bis zur Aufhebung der Exekution. 
In dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine Zmonatliche Kündigung 
zu beobachten, auch kann der Inhaber der Obligation von diesem Kündigungs- 
rechte nur innerhalb dreier Monate von dem Lage ab Gebrauch machen, wo 
die Zahlung des Amoriisationsquantums hätte Statt finden sollen. 
g. 8. 
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, und der 
Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet nicht rechcheiin zur 
Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direk- 
tion der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal böffent- 
lich aufgerufen; gehen sie aber dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jah- 
resfrist nach dem letzten ôffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein 
jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter An- 
habe der Nummern der werthlos gewordenen Obligationen von der Direktion 
sfentlich bekannt zu machen ist. Die Gesellschaft hat aus dergleichen Obli- 
gationen keinerlei Verpflichtungen mehr, doch steht der General-Versemmlung 
frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten 
zu beschließen. 
S. 9. 
Die in den S#. 6. und 8. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf, den 
Preußischen Staats-Anzeiger, die Frankfurter Ober-Post-Amts-Zeitung, sowie 
durch je eine der in Cöln, Düsseldorf und Elberfeld erscheinenden Zeitungen. 
F. 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.