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können, insofern die Kammern nicht versammelt sind, unter Verantwortlichkeit
des gesammten Staatsministeriums, Verordnungen, die der Verfassung nicht
zuwizerlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber den ([Kam-
mern bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen.
Artikel 64.
0 Dem Konige, so wie jeder Kammer, steht das Recht zu, Gesetze vorzu-
schlagen.
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den Kbnig ver-
worfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorge-
bracht werden.
Artikel 65.
Die erste Kammer besteht:
-a) aus den großjährigen Königlichen Prinzen;
b) aus den Hauptern der ehemals unmittelbaren reichsständischen Häuser in
Preußen — und aus den Hduptern derjenigen Familien, welchen durch
Königliche Verordnung das nach der Erstgeburt und Linealfolge zu ver-
erbende Recht auf Sitz und Stimme in der ersien Kammer beigelegt
wird. In dieser Verordnung werden zugleich die Bedingungen festgesetzt,
durch welche dieses Recht an einen bestimmten Grundbesitz geknüpft ist.
Das Recht kann durch Stellvertretung nicht ausgeubt werden und ruht
während der Minderjährigkeit oder während eines Dienstverhältnisses zu
der Regierung eines nichtdeutschen Staats, ferner auch so lange der
Berechtigte seinen Wohnsitz außerhalb Preußen hat;
aus solchen Mitgliedern, welche der König auf Lebenszeit ernennt. Ihre
Zahl darf den zehnten Theil der zu a. und b. genannten Mitglieder nicht
übersteigen;
aus neunzig Mitgliedern, welche in Wahlbezirken, die das Gesetz fesi-
stellt, durch die dreißigfache Zahl derjenigen Urwähler (Art. 70.), welche
die höchsten direkren Staatssteuern bezahlen, durch direkte Wahl nach
Maaßgabe des Gesetzes gewählt werden;
aus dreißig, nach Maaßgabe des Gesetzes von den Gemeinderäthen ge-
wählten Mitgliedern aus den größeren Städten des Landes.
Die Gesammtzahl der unter a. bis c. genannten Mitglieder darf die
Zahl der uner d. und e. bezeichneten nicht übersteigen.
Eine Auflösung der ersten Kammer bezieht sch nur auf die aus Wahl
hervorgegangenen Mitglieder.
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Artikel 66.
Die Bildung der ersten Kammer in der Art. 65. bestimmten Weise tritt
am 7. August des Jahres 1852. ein.
Bis zu diesem Zeicpunkte verbleibt es bei dem Wahlgesetze für die erste
Kammer vom 6. Dezember 1848. 5
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