Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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können, insofern die Kammern nicht versammelt sind, unter Verantwortlichkeit 
des gesammten Staatsministeriums, Verordnungen, die der Verfassung nicht 
zuwizerlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber den ([Kam- 
mern bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen. 
Artikel 64. 
0 Dem Konige, so wie jeder Kammer, steht das Recht zu, Gesetze vorzu- 
schlagen. 
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den Kbnig ver- 
worfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorge- 
bracht werden. 
Artikel 65. 
Die erste Kammer besteht: 
-a) aus den großjährigen Königlichen Prinzen; 
b) aus den Hauptern der ehemals unmittelbaren reichsständischen Häuser in 
Preußen — und aus den Hduptern derjenigen Familien, welchen durch 
Königliche Verordnung das nach der Erstgeburt und Linealfolge zu ver- 
erbende Recht auf Sitz und Stimme in der ersien Kammer beigelegt 
wird. In dieser Verordnung werden zugleich die Bedingungen festgesetzt, 
durch welche dieses Recht an einen bestimmten Grundbesitz geknüpft ist. 
Das Recht kann durch Stellvertretung nicht ausgeubt werden und ruht 
während der Minderjährigkeit oder während eines Dienstverhältnisses zu 
der Regierung eines nichtdeutschen Staats, ferner auch so lange der 
Berechtigte seinen Wohnsitz außerhalb Preußen hat; 
aus solchen Mitgliedern, welche der König auf Lebenszeit ernennt. Ihre 
Zahl darf den zehnten Theil der zu a. und b. genannten Mitglieder nicht 
übersteigen; 
aus neunzig Mitgliedern, welche in Wahlbezirken, die das Gesetz fesi- 
stellt, durch die dreißigfache Zahl derjenigen Urwähler (Art. 70.), welche 
die höchsten direkren Staatssteuern bezahlen, durch direkte Wahl nach 
Maaßgabe des Gesetzes gewählt werden; 
aus dreißig, nach Maaßgabe des Gesetzes von den Gemeinderäthen ge- 
wählten Mitgliedern aus den größeren Städten des Landes. 
Die Gesammtzahl der unter a. bis c. genannten Mitglieder darf die 
Zahl der uner d. und e. bezeichneten nicht übersteigen. 
Eine Auflösung der ersten Kammer bezieht sch nur auf die aus Wahl 
hervorgegangenen Mitglieder. 
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Artikel 66. 
Die Bildung der ersten Kammer in der Art. 65. bestimmten Weise tritt 
am 7. August des Jahres 1852. ein. 
Bis zu diesem Zeicpunkte verbleibt es bei dem Wahlgesetze für die erste 
Kammer vom 6. Dezember 1848. 5 
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