Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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(Nr. 3347.) Bestaͤtigungs-Urkunde, betreffend die Statut-Aenderungen, welche durch den 
mit der Bergisch-Maͤrkischen Eisenbahn--Gesellschaft unterm 23. August 
1850. abgeschlossenen Betriebs = Ueberlassungs -Vertrag herbeigeführt wor- 
den. Vom 14. September 1850, nebst dem genannten Vertrage. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem mit der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft unterm 23. August 
„1850. der anliegende Voraz abgeschlossen worden, durch welchen das Statut 
der Gesellschaft theilweise abgeändert wird, wollen Wir diesen Aenderungen 
mit Bezug auf F. 71. des unkerm 12. Juli 1844. von Uns bestätigten Sta- 
tuts (Gesetz-Sammlung für 1844. Seite 315. ff.) Unsere landesherrliche 
Bestäktigung hierdurch erkheilen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 14. September 1850. 
(l. S) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
  
Zh ichen dem Ministerial-Direktor Mellin und dem Geheimen Finanz- 
rafh von der Reck, als Kommissarien des Herrn Ministers für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten, einerseits, und dem Wice-Präsidenten des Ver- 
waltungsraths der unterm 12. Juli 1844. Allerhöchst besiätigten Bergisch- 
Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft, Fabrikbesitzer und Kaufmann Albert Wever, 
und dem Präsidenten der Direktion der gedachten Gesellschaft, Advokat-Amwalt 
von Hurter, beide aus Elberfeld, als durch die beiliegende notarielle Vollmacht 
vom 14. August 1850. bestellten Vertretern der Bergisch-Markischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft, andererseits, ist, vorbehaltlich der Allerhöchsten Genehmigung, 
in Betreff der Uebernahme der Verwaltung des Bergisch-Märkischen Eisen- 
bahn-Unternehmens von Seiten des Staats, der nachfolgende Vertrag abge- 
schlossen worden. 
S. 1. 
Der Staat übernimmt die gesammte Verwaltung des Bergisch-Märki- 
schen Eisenbahn-Unkernehmens, nachdem die General-Versammlung der Gesell- 
schaft die Uebergabe nach den Vorschriften des unterm 12. Juli 1844. Aller- 
höchst bestätigten Staturs (Gesetz-Sammlung für 1844. Seite 315. ff.) rechts- 
verbindlich beschlossen hat, sobald die Allerhöchste Bestätigung der in dem 
gegen- 
 
	        
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