Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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egenwaͤrtigen Vertrage enthaltenen Abaͤnderungen des Statuts und die Ein- 
etzung der Koͤniglichen Verwaltungs-Behörde erfolgt sein wird. Letztere wird 
unter der Firma „Konigliche Oirektion der Bergisch-Märkischen Eisenbahn“ 
von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eingesetzt und 
soll innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises die Rechte und Pflichten 
einer öffentlichen Behörde haben. Auf dieselbe gehen alle in dem Statut der 
Direktion, dem Verwaltungsrath und der General-Versammlung (mit Aus- 
nahme der im F. 4. des gegenwärtigen Vertrages der General-Versammlung 
vorbehaltenen Funktionen) beigelegten Befugnisse über; insbesondere hat dieselbe 
auch die jährlich zu vertheilende Dividende fesusegen. Sie leitet den noch 
nöthigen Ausbau der Bahn und den Betrieb für Rechnung der Gesellschaft, 
so daß sie in Betreff der von ihr einzugehenden Verträge und Verbindlichkeiten 
als Bevollmächtigte der Gesellschaft zu betrachten ist, und von dem Staate 
eine Garantie für einen Ertrag weder der Gesellschaft und den Aktionairen, 
noch dritten Personen gegenüber übernommen wird. Die Kosten dieser Ver- 
waltung, insbesondere auch die der Königlichen Verwaltungs-Behörde selbst, 
werden aus den Fonds der Gesellschaft bestritten. Seitens des Staats bleibt 
vorbehalten, der Königlichen Direktion auch die Leitung des Betriebs anderer 
Bahnen mit zu übertragen, in welchem Falle die Gehälker und sonstigen Kosten 
der Königlichen Direktion nach der Meilenzahl der verwalteten Bahnen unter 
die verschiedenen Eisenbahn-Unterneh vertheilt werden. 
  
g. 2. 
Um der Gesellschaft eine fernere beiraͤthige Mitwirkung bei der Leitung 
des Unternehmens zu gewähren, soll von der General-Versammlung eine Depu- 
tation von fünf Mitgliedern aus den Actionairen, welche in den an der Bahn 
elegenen Orten wohnen, gewählt werden. Die Mitglieder dieser Deputation 
haben während ihrer Funktion drei Aktien bei der Königlichen Direktion zu 
deponiren. Es werden eben so viel Stellvertreter mit denselben Destimmungen 
binsichtlich des Domizils gewählt. Die zuerst Gewahlten sollen bis Juni 1852. 
fungiren. Hiernchst scheiden alljährlich abwechselnd zwei, resp. drei Mitglieder 
und Stellvertreter aus, das erste Mal nach dem Loose, und später nach dem 
Amtsalter. Die Stellen der Ausscheidenden werden durch die alhjährlich im 
Monat Juni Statt findende General-Versammlung wieder besetzt; die ausschei- 
denden Mitglieder sind wieder wählbar. Scheiden Mitglieder im Laufe des 
Jahres aus, so treten für sie zunächst nach dem Amtsalter, wo dieses nicht 
entscheidet, nach der Ordnung der auf sie bei der Wahl gefallenen Stimmen, 
die Stellvertreter als wirkliche Mitglieder ein. Die Deputation wählt aus 
ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Ihre Beschlüsse wer- 
den kollegialisch gefaßt. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens 
drei Mitglieder amwesend sein. 
Diese Deputation, welche die Rechte und Interessen der Gesellschaft der 
Königlichen Direktion gegenüber wahrzunehmen hat, wird in wichtigen Angele- 
enheiten, insbesondere bei der Verwendung der letzten Anleihe, bei illeuung des 
Hobrplaus, Tarifs und der Dioidende mit ihrem Gutachten gehört und, drin- 
(Fr. 4917.) gend
	        
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