Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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landwirkhschaftliche Angelegenheiten in Kommunikation treten, durch welches 
letztere dann die Bescheidung der General-Kommission erfolgt. 
ch in allen auf die Disziplin der Behörde oder der einzelnen Beam- 
ten Bezug habenden Fällen wird sich das Herzoglich Anhalt-Bernburgsche 
Staats-Ministerium an das gedachte Königlich Preußische Ministerium wenden. 
Artikel 8. 
Statt der die Remuneration der Kommissare und Sachverständigen be- 
treffenden Bestimmungen in den Herzoglich Anhalt-Bernburgschen Verordnun- 
gen sollen die im Königlich preusschen Staate wegen der Kosten und der 
emunerirung der Beamten geltenden Worschriften, * moͤgen schon erlassen 
sein oder noch erlassen werden, auch bei den im Herzogkhum Anhalt-Bernbur 
vorkommenden Auseinandersetzungs-Geschäften Anwendung finden, wobei jedo 
der F. 81. der Herzoglich Anhalt -Bernburgschen Verordnung über das Ver- 
fahren in Hütungs-, Separations= und Ablôsungssachen vom 23. Dezember 
1839. unverdändert in Kraft bleibt. 
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Bernburg behalten Sich vor, 
dieserhalb das Nöthige im verfassungsmäßigen Wege anzuordnen. 
Artikel 9. 
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Bernburg verpflichten Sich, zu 
den General-Kosten der Königlich Preußischen Auseinandersetzungs -Behörden, 
welche aus der Königlich Preußischen Staatskasse gewährt werden, an diese 
einen angemessenen Beitrag alljährlich zu zahlen. 
Dieser Beitrag wird für die nächsten fünf Jahre auf die Summe von 
„sechshundert Thalern jährlich“ festgesetzt und bleibt für die weitere Folgezeit 
besonderer Verabredung vorbehalten. 
Artikel 10. 
Die Ausführung des Vertrages erfolgt mit dem 1. Oktober 1850. 
Von dem Vertrage zurückzutreten soll sowohl Seiner Majestät dem 
Könige von Preußen, als Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt-Bernburg 
nach Ablauf von fünf Jahren und von da ab jederzeit nach Einjahriger Kün- 
digung freistehen. Eine gleiche Kündigung soll Seiner Majestät dem Könge 
von Preußen auch innerhalb der vertragsmäßigen Zeit von 5 Jahren freiste- 
hen, wenn an der hinsichtlich der Auseinandersetzungen im Herzogthum Anhalt- 
Bernburg jetzt bestehenden materiellen Gesetzgebung Etwas geändert wer- 
den sollte. 
Artikel 11. 
Gegenwärtiger Vertrag soll, sobald er die verfassungsmäßige Zustim- 
mung des Landtags des Herzogthums Anhalt-Bernburg erhalten har, unver- 
(J.. 3 .) zuglich
	        
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