Umfang unb
# des
tr-·
— 420 —
(Nr. 3323.) Statut des Wittenberger Deichverbandes. Vom 7. Oktober 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛt. ꝛc. »
Nachdem es fuͤr erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Nie-
derung auf dem linken Ufer der Elbe von Pretzsch bis zur Dessauschen Graͤnze
behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung eines Deiches gegen die
Ueberschwemmungen der Elbe zu einem Deichverbande zu vereinigen und nach-
dem die gesetzlich vorgeschriebene Un#brung der Becheiligten erfolge ist, geneh-
migen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom
28. Januar 1848. GV. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung v. J. 1848. S. 54.)
die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Wittenberger Deichverband“
und ertheilen demselben nachstehendes Statut.
Erster Abschnitt.
K. 1.
In der am linken Elbufer von der Höhe bei Pretzsch bis zur Anhalt-
Dessauschen Landesgränze sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer
aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwal-
lung bei einem Wasserstande von 16 Fuß 9 Zoll am Wittenberger Pegel der
Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigk.
Der Verband bildek eine Corporation und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Wittenberg.
g. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, binnen laͤngstens fuͤnf Jahren einen
wasserfreien tuͤchtigen Deich im Wesentlichen mit Beibehaltung der jetzigen
Deichlinie von Pretzsch bis zum Merschwitzer Fluͤgeldeich auf 22 Fuß, von da
bis zu den Wartenburger Sandbergen auf 214 Fuß, unterhalb der Sandberge
auf 21 Fuß, von da bis Pratau abfallend auf 20 Fuß, unterhalb der Witten-
berger Brücke auf 19 Fuß, desgleichen einen Flügeldeich vom Vorwerk Hohen-
rode ab, durch das Forstrevier Straube vorlaufig bis 100 Ruthen vor der
Dessauschen Landesgrenze ebenfalls auf 19 Fuß Höhe des Wittenberger Pe-
gels und zwar alle diese Deiche mit einer Kronenbreite von 6 Fuß, einer drei-
füßigen vorderen mit Rasen belegten und einer zweifüßigen besceten inneren Bs-
schung anzulegen und eben so, wie die bereits vorhandenen Flügeldeiche bei
Merschwitz, Dabrun und Bleddin, zu unterhalten.
Sollte durch spätere Erfahrungen eine gröôßere Höhe oder Stärke des
Deichs zum Schutz gegen den höchsten Wasserstand geboten werden, so ist die-
Felten nach den Anordnungen der Staatsbehörden vom Deichverbande her-
zustellen.
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so "0t
er