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der Deichverband dieselbe auszufuͤhren, vorbehaltlich seiner Anspruͤche an andere
Verpflichtete.
g. 3.
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und zu
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstuͤcken der Niederung
schaͤdliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten.
Insbesondere liegt dem Deichverbande die Unterhaltung und etwanige
Erweiterung des von Boos-Wachsdorf über Eutzsch in den Klitzschenaer See
bis zur Rehsenschen Mühle in den Jahren 1846 bis 1848 ausgeführten Ent-
wässerungs-Kanals ob.
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne Genehmigung des Deich-
hauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet werden.
Jeder Grundbesitzer der Niederung hat das Recht, die Aufnahme des
Wassers, dessen er sich emledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen.
Die Zuleitung muß aber an den vom Oeichhauptmann vorzuschreiben-
den Punkten geschehen.
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der
nach den allgemeinen Vorfluths-Gesetzen hierbei Betheiligten.
g. 4.
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließen-
den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) fuͤr die Hauptgraͤben
anzulegen und zu unterhalten.
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgraͤben,
Schleusen, Bruͤcken ꝛe. und uͤber die sonstigen Grundstuͤcke des Verbandes ist
bagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Oeichamte fest-
ustellen.
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der
jährlichen Rechnungsabnahme zur Erkladrung vorgelegt.
Zweiter Abschnitt.
K. 5.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleisiung V###scht-
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich= gender Deich-
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung Fese Be
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver= himmung der
bandes etwa kontrahirten Schulden haben die Feichgeno en nach dem von der d
Regierung in Merseburg auszufertigenden Deichkataster aufzubringen. Nur die gungach dem
Kosien der Anlage des von Wachödorf über Eutzsch in den Klitzschenaer See Deichtatasten.
und von da bis zur Rehsenschen Wassermühle ausgeführten Kanals (G. 3.),
einschließlich des damit verbundenen Ankaufs von Grundstücken und der An-
lage von zugehörigen Bauwerken sind von den bei dieser Anlage besonders Be-
theiligten nach Verhäleniß des abzuwendenden Schadens und herbeizuführen-
den Vortheils zu tragen.
(Nr. 3328.) Für