Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Helurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
ten zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der 
Königlichen Regierung in Merseburg auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
In gleicher Weise sind die Voaschwerden u entscheiden, welche gegen das 
nach §. 5. aufzustellende Spezial-Kataster angebracht werden, nachdem Laseelte 
dn Dichamte vollstaͤndig und den betheiligten Ortschaften extraktweise mitge- 
theilt ist. 
S. 8. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
Entwässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich zwei Silbergroschen sechs 
Pennige für den Normal-Morgen, d. h. den Morgen I. Klasse, festgesetzt. 
WBemn die Erfüllung der Sozietätezwecke einen größeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Meglbetrag als außerordentlicher Beirag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Dies gilt insbesondere von 
den Kosten der statutenmäßigen Neubauten. 
g. 9. 
Wenn die gewoͤhnlichen Deichkassen-Beitraͤge, nachdem daraus fuͤr die So- 
ietaͤtszwecke bestimmmungsmaͤßig gesorgt worden, Ueberschuͤsse ergeben, so sollen 
iese bis zur Höhe von sechstausend Thalern zu einem Reservefonds gesam- 
melt und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf 
nicht zu den laufenden und gewoôhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern 
allein für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
ewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) für Ausführung von Meliorations-Anlagen. 
S. 10. 
Die gewöhnlichen Deichkassen -Beiträge sind zu ermapßigen, wenn sie nach 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Verbandes ergeben. 
S. 11. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeddung der administrativen Execution 
gehalten, die gewöhnlichen Deichkassen-Beiträge in halbjährigen Terminen, 
am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Deichkasse abzuführen. 
Eben so müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben 
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
S. 12. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassen-Beiträge ruhe gleich 
(Nr. 3323.) der
	        
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