Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Die Abtheilungen koͤnnen in mehrere Wahlverbaͤnde eingetheilt werden, 
deren keiner mehr als fuͤnfhundert Urwaͤhler in sich schließen darf. 
Die Wahlmaͤnner werden in jeder Abcheilung aus der ZJahl der stimm- 
berechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die Abtheilungen 
gewählt. 
Artikel 72. 
Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewahlt. 
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz, 
welches auch die Unordnung für diejenigen Staͤdte ½ treffen hat, in denen an 
Si eine Theils der direkten Steuern die Mahl= und Schlachtsteuer 
erhoben wird. 
Artikel 73. 
Die Legislatur-Periode der zweiten Kammer wird auf drei Jahre 
festgesetzt. 
Artikel 74. 
Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße wählbar, der 
das dreigigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in 
Focg- rechkskraftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits drei 
ahre dem preußischen Staatsverbande angehört hat. 
Artikel 75. 
Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislatur-Periode neu gewählt. 
Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. In beiden Fällen sind die 
bisherigen Mitglieder wieder wählbar. 
Artikel 76. 
Die Kammern werden durch den König regelmäßig im Monat No- 
vember jeden Jahres, und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, ein- 
berufen. 
Artikel 77. 
Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht durch den 
König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minister in einer 
Sitzung der vereinigten Kammern. 
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, erbffnet, vertagt und ge- 
schlossen. 
Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig vertagt. 
Artikel 78. 
Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und entscheidet 
darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin durch eine Ge- 
schaftsordnung und erwählt ihren Prchwenten, ihre Vicepräsidenten und 
Schriftführer. 
Beamte
	        
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