Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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der sonstigen Deichpflicht als Reallast unablöslich auf den Grundstuͤcken, sie ist 
den öffenklichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor densel- 
ben den Vorzug. 
Die Erfülung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben 
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Execution er- 
zwungen werden. *- 
Die Execution findet auch Statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitz-Veränderungen kann sich die Deichver- 
waltung auch an den im Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, 
bis ihr die Besitzveränderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt und 
so nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfol- 
en kann. 
8 Bei vorkommenden Parcellirungen muͤssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stücke verhältnigmäßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pfennig jährlich. 
S. 13. 
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle 
der Parzellirung und Besitz-Veränderung — zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn erhebliche fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung 
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden; 
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundslücke künftig außer- 
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund- 
stücke innerhalb der Verwalng zu liegen kommen; 
pc) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge- 
treten werden; 
d) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstäcke dergestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um 
mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung in den fru- 
heren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge- 
dachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
. 14. 
Wegen angeblicher Irrthümer im Deichkataster oder Veränderungen 
im Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im §. 13. gedachten Fällen 
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der enöhricchen Verwaltung 
nicht Eekordert, #oddern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen 
der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten 
des Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgeweine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeord- 
net werden. Dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschrie- 
bene Verfahren zu beobachten. 
S. 15.
	        
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