Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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g. 15. 
Ueber die Antraͤge auf Erlaß und Stundung von Deichkassen-Beitraͤgen M htr u# 
entscheidet das Deichamt. Sette 
g. 16. Beiträge. 
Für Grundstlücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder ver- 
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch 
faällig werdenden Deichkassen-Beiträge von den beschddigten Flächen bis dahin 
fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach §. 13. abzuändern, 
schließlich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind 
die rückständigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen 
und einzuziehen, auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in 
vier halbjaährigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden. 
S. 17. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschädigte einen ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassen-Beiträge von den beschädigten Flächen und eine gleich- 
zeitige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn 
die Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder 
versandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder 
Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher 
dem Werkhe des ungefähren ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstücks 
nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der gestun- 
deten Betrage darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjährigen Termi-- 
nen exekutiolsch beigetrieben werden. 
g. 18. 
Sobald das Wasser die Höhe von 13 Fuß am Wirttenberger Pegel er- Naow= 
reicht und daher an den Fuß des Deiches tritt, müssen die Dimme des Ver-dalssleigus- 
bandes, so lange der Wasserstand nicht unter dieses Maaß gefallen, durch 
Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. Die erforderlichen Wachter 
können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenommen und aus der Deich- 
kasse bezahlt, oder aus den belheiligten Orlschaften requirirt werden. 
K. 19. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Ge- 
fahr so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die ge- 
wöhnliche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wcchter nicht mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anweisung 
des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Oeiche erforder- 
lichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und die zum 
Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. Der Deichhauptmann ist im 
Fall der Noth befugt, die erforderlichen Materialien überall, wo sich solche 
finden, zu nehmen, und diese müssen mit Vorbehalt der Ausgleichung unter 
Jahrgang 4850. (Nr. 333.) 62 den
	        
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